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Werbemedien

Rabatte auf preislose Ware?

In den Werbeblättern konventioneller Handelsketten sind zuweilen Rabattversprechen zu finden, ohne dass der Preis genannt wird, von dem die Rabatte abgezogen werden. Ist das rechtens?

Wer mit seinem Werbeblättchen einen Rabatt ankündigt, schreibt in der Regel auch den um den Rabatt gekürzten Verkaufspreis dazu. Doch es gibt Ausnahmen, von denen Branchenakteure berichten, z.B. „Avocados 20% Rabatt“. Aldi Süd gewährt gleich auf verschiedene Tomatensorten 10 Prozent Rabatt, ohne Endpreise zu nennen. In dem jeweils zum Wochenende erscheinenden Werbeblatt wurde dem Kunden suggeriert, dass er ab Montag günstige Tomaten bei dem Discounter kaufen kann.

Nun könnten die Tomaten erst nach Drucklegung des Werbeblattes eingekauft werden, so dass noch kein Preis feststeht. Dann wird in Prospekten auch oft „zum Tagespreis“ geschrieben. Der kann relativ niedrig, aber auch verhältnismäßig hoch sein. Doch wenn 10 Prozent Nachlass versprochen werden, klingt das immer so, als wären die Tomaten billiger als bei Wettbewerbern, die einen Endpreis ohne Rabatt in ihrer Werbung ausweisen.

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Wir fragten die Verbraucherzentrale Berlin, ob es sich in solchen Fällen nicht um unlauteren Wettbewerb handeln könnte. Hier die Antwort:

„Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Preisangabenverordnung sind Händler zur Angabe einer zutreffenden und vollständigen Preisangabe (Gesamtpreise = Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind) verpflichtet, wenn sie Letztverbrauchern Waren anbieten, d.h. ihre werblichen Ankündigung gezielt auf den Absatz bestimmter Produkt richten und den Verbraucher quasi zum Kauf auffordern.

Ein Angebot in diesem Sinne dürfte bei einem Lebensmittelprospekt unzweifelhaft vorliegen, da der Kunde hierdurch gezielt auf den Verkauf bestimmter Ware, nämlich deren Abgabe gegen Entgelt, angesprochen wird, so dass Preisangaben erforderlich sind. Die Angabe lediglich einer prozentualen Reduzierung ohne Nennung des Preises dürfte auch gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und Preisklarheit verstoßen und zudem irreführend sein.“

Auch die Wettbewerbszentrale meldet Bedenken an.

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