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EU erlaubt mehr Hilfs- und Zusatzstoffe für Bio-Lebensmittel

Die EU-Kommission hat mit Zustimmung der Mitgliedsstaaten die Durchführungsverordnung 2016/673 erlassen. Sie erlaubt einige zusätzliche Hilfs- und Zusatzstoffe und erweitert die Anwendungsbereich einiger bereits zugelassener Zusätze.

Die EU-Kommission hat mit Zustimmung der Mitgliedsstaaten die Durchführungsverordnung 2016/673 erlassen. Sie erlaubt einige zusätzliche Hilfs- und Zusatzstoffe und erweitert die Anwendungsbereich einiger bereits zugelassener Zusätze. Das schmeckt nicht allen in der Branche.

Neu als erlaubter Zusatzstoff wird Gellan (E418) in den einschlägigen Anhang VIII der EU-Ökoverordnung aufgenommen. Dabei handelt es sich um einen Vielfachzucker, der von Mikroorganismen hergestellt und als Gelier- und Verdickungsmittel eingesetzt wird. Gellan ist für alle Lebensmittel ohne Mengenbegrenzung zugelassen, über schädliche Wirkungen ist bislang nichts bekannt.

Ebenfalls erlaubt wird der Zuckeraustauschstoff Erythrit (E968), allerdings nur „wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen.“ Hergestellt wird der Zuckeralkohol mikrobiell aus Weizen- oder Maisstärke.

Neu aufgenommen wurden auch Bienen- und Carnaubawachs, jeweils aus Bio-Produktion, als Überzugsmittel für Süßwaren. Erweitert wurde der Einsatzbereich stark tocopherolhaltiger Extrakte (E 306). Bisher waren sie nur als Antioxidans für Fette und Öle erlaubt, nun dürfen sie generell als Oxidationsschutz eingesetzt werden. Auch für Zitronensäure (E330) und Natriumcitrat (E331)wurden Beschränkungen aufgehoben.

Bei Lecithin (E322) setzte die Kommission die Verpflichtung, nur aus biologisch Rohstoffen gewonnenes Lecithin einzusetzen, bis 2019 aus. Begründung: „Die für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion geeigneten Qualitäten sind gegenwärtig nicht in ausreichenden Mengen verfügbar.“

Neu zu den nicht deklarationspflichteigen Verarbeitungshilfsstoffen stoßen Thiaminhydrochlorid und Diammoniumphosphat, allerdings nur für die Herstellung von Obstweinen und Met. Die bisherigen Beschränkungen von Natriumcarbonat und Zitronensäure auf wenige Herstellungsprozesse entfallen.

Braucht es einen Bio-Süßstoff?

Der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) schrieb in seinem Newsletter: „Die Kommission war dabei eng ihrem Beratungsgremium „EGTOP“ (Expert Group for technical advice on organic production) gefolgt. Der BNN und auch die europäische Bio-Branche waren an einigen Stellen anderer Meinung. Der BNN stand insbesondere einigen der Neuzulassungen (wie zum Beispiel Erythritol) und Erweiterungen von Anwendungsbereichen (wie zum Beispiel tocopherolhaltige Extrakte) kritisch gegenüber.“ Die IFOAM EU Gruppe hatte in einer Stellungnahme eine Zulassung von Erythrit und von Thiaminhydrochlorid und Diammoniumphosphat für Obstweine als nicht notwendig bezeichnet.

Auch die EGTOP, die überwiegend aus Vertretern der europäischen Bio-Branche besteht, hatte in ihrer Stellungnahme festgestellt, dass es kein generelles Bedürfnis für gesüßte kalorienarme Bioprodukte gebe. Auch entspreche die Herstellung des Süßstoffes nicht den Grundsätzen der EU-Öko-Verordnung für die Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln.Allerdings habe der italienische Antragsteller deutlich gemacht, dass nach den US-Biostandards (NOP) bereits ein Bio-Erythrit zertifiziert sei, bei dessen Reinigung Ionenaustauscher zum Einsatz kämen. Das EGTOP beurteilt diese Technik als nicht bio-kompatibel und empfahl deshalb, diese auszuschließen.

Die jetzt neu zugelassenen Änderungen sind übrigens nur ein kleiner Teil dessen, was von Mitgliedstaaten und einzelnen Herstellern beantragt wird. Die meisten dieser Vorstöße hat EGTOP abgelehnt – und die EU-Kommission ist dem sehr oft gefolgt.

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