Die Biersteuer ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon in den mittelalterlichen deutschen Städten unter mannigfaltigen Namen wie Bierungeld, Bierpfennig oder Malzaufschlag erhoben. Heute wird die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu. Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken (z. B. Alster oder Radler) unterliegen der Biersteuer.
Absatzverluste durch Zusatzverkauf an Handel aufgefangen
„Wie für alle Getränke- und sonstige Lebensmittelhersteller fällt bei uns die Gastronomie im Moment als Absatzkanal vollständig weg. Die Beschränkungen im Export haben für uns hingegen kaum Auswirkungen, da dieser wegen der zurückgelegten Distanzen für uns aus Umweltschutzgründen seit jeher keine große Rolle spielt. Im Handel können wir die Absatzverluste aus der Gastronomie bisher auffangen. Wie sich dies weiter entwickelt, muss man abwarten“, teilt Johannes Ehrnsperger, Geschäftsführer und Inhaber der Neumarkter Lammsbräu, auf Anfrage mit.
Sicherheit durch Verträge mit Erzeugergemeinschaften
Heimische Rohstoffe durch die Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Erzeugergemeinschaften dürften der Brauerei auch bei Fortbestand der Corona-Krise helfen. Wegen fester Verträge seien die Preise nicht an Marktpreise gekoppelt, sondern mit den Erzeugern dahingehend ausgehandelt, dass eine enkeltaugliche Landwirtschaft auch morgen noch möglich ist.
Knapp ein Euro Steuer für den Kasten Bier
Die Höhe der Biersteuer richtet sich laut Bundesfinanzministerium nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Auf einen Kasten Bier mit 20 Flaschen à 0,5 Liter wird also 0,94 Euro Biersteuer erhoben.
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