Das Oberlandgericht München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Unternehmen Produkte mit einem eigenem Bio-Logo bewerben und dabei der Eindruck einer Zertifizierung durch Dritte entsteht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller von Kräuter- und Arzneimitteltees. Das beklagte Unternehmen argumentierte, das Bio-Logo wie eine Marke zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte zu verwenden und damit lediglich auf deren Bio-Qualität hinzuweisen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen darf sein Bio-Logo nicht mehr ohne aufklärende Hinweise auf dem eigenen Internetauftritt und in Anzeigen verwenden. Das Urteil verbietet Unternehmern nicht, auf die Bio-Qualität ihrer Produkte hinzuweisen. (kam)
Urteil
Vorsicht bei Werbung mit Bio-Logos aus Eigenkreation
Ein selbstgestaltetes Bio-Logo darf nicht den Eindruck eines Gütezeichens erwecken. Das hat das Oberlandgericht München nach einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.
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