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Urteil

Vorsicht bei Werbung mit Bio-Logos aus Eigenkreation

Ein selbstgestaltetes Bio-Logo darf nicht den Eindruck eines Gütezeichens erwecken. Das hat das Oberlandgericht München nach einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.

Das Oberlandgericht München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Unternehmen Produkte mit einem eigenem Bio-Logo bewerben und dabei der Eindruck einer Zertifizierung durch Dritte entsteht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller von Kräuter- und Arzneimitteltees. Das beklagte Unternehmen argumentierte, das Bio-Logo wie eine Marke zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte zu verwenden und damit lediglich auf deren Bio-Qualität hinzuweisen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen darf sein Bio-Logo nicht mehr ohne aufklärende Hinweise auf dem eigenen Internetauftritt und in Anzeigen verwenden. Das Urteil verbietet Unternehmern nicht, auf die Bio-Qualität ihrer Produkte hinzuweisen. (kam)

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