Zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ist das Agrar-Organisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) wie gesetzlich vorgeschrieben, evaluiert und die Wirksamkeit seiner Regelungen überprüft worden. „Die Evaluierungsergebnisse belegen die grundsätzliche Wirksamkeit der mit dem AgrarOLkG getroffenen Regelungen“, teilte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit.
Die Verbote unlauterer Handelspraktiken zeigten demnach erste Wirkung und die Verhandlungsposition der Lieferanten seien gestärkt worden. Das BMEL sieht nach der Evaluation aber auch, dass Anpassungen im Gesetz nötig sind, um die Fairness in der Wertschöpfungskette weiter zu stärken.
Das AgrarOLkG enthält generelle Verbote für bestimmte unlautere Handelspraktiken. Dazu gehören beispielsweise die kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer oder die Abwälzung der Lagerkosten des Käufers auf den Lieferanten. Diese Praktiken gehören zur „schwarzen Liste“. Andere Praktiken sind dann verboten, wenn sie nicht zuvor klar und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Diese Praktiken zählen zur „grauen Liste“.
Opfer von unlauteren Handelspraktiken können Beschwerde einreichen
Die Regeln sollen Unternehmen der Lebensmittelerzeugung und -verarbeitung mit bis zu 350 Millionen Euro Jahresumsatz gegenüber jeweils größeren Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung beziehungsweise des Lebensmittelhandels schützen. Durch den Schutz sowohl der Erzeuger als auch größerer Lieferanten soll vermieden werden, dass über unlautere Handelspraktiken an anderen Stellen der Kette ein zu starker Druck auf Landwirte ausgeübt wird.
Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, können eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen. Die BLE agiert als Durchsetzungsbehörde für die Regelungen und kann auch von Amts wegen Untersuchungen einleiten. Entscheidungen über Verstöße gegen die Verbote trifft die BLE im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dabei können Geldbußen bis zu 750.000 Euro verhängt werden.
Das AgrarOLkG ist ein Ergebnis der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie). Sie wurde im April 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen. (mis)
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