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Corona-Notbremse – Das sind die neuen Maßnahmen der Bundesregierung

Mit einer bundeseinheitlichen Strategie will die Regierung die Coronakrise endlich in den Griff bekommen. Von den neuen Maßnahmen ist auch der Lebensmitteleinzelhandel betroffen.

Im Kampf gegen das Corona-Virus hat sich das Bundeskabinett am Dienstag auf eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt. Der Entwurf, über den in den nächsten Tagen der Bundestag beraten soll, sieht eine bundesweit geltende Notbremse ab einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern vor.

Wird dieser Wert in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt binnen einer Woche an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, sollen dort ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche Maßnahmen gelten, die im neu eingefügten § 28b des Infektionsschutzgesetzes geregelt sind:

  • Ladenschließungen: Geschäfte des nicht täglichen Bedarfs müssen dichtmachen. Offenbleiben können der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte – immer unter Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und der Maskenpflicht. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
  • Begrenzte Kundenanzahl: Für Läden mit einer Gesamtverkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern gilt: nur ein Kunde je 20 Quadratmetern. Bei mehr als 800 Quadratmetern gilt eine Begrenzung von einem Kunden je 40 Quadratmetern. Weiterhin gilt, dass Kunden in geschlossenen Räumen eine medizinische oder eine FFP2- (oder gleichwertige) Atemschutzmaske tragen müssen.
  • Gastronomie: Speisen und Getränke dürfen weiterhin verkauft, aber nach wie vor nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dürfen köpernahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme bildet der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske.
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 5 Uhr sollen nur diejenigen das Haus verlassen, die einen guten Grund haben, also zum Beispiel arbeiten müssen, medizinische Hilfe benötigen oder den Hund ausführen müssen.
  • Schulschließungen: Bei einer Inzidenz über 200 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen gibt es bei Abschlussklassen und Förderschulen.

Unternehmen müssen Mitarbeitern Corona-Tests bereitstellen

Die Regelungen sollen nur so lange gelten, wie der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes feststellt. Diese gilt aktuell bis zum 30. Juni. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz wieder den Schwellenwert von 100, treten am übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.

Neben der Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundeskabinett außerdem beschlossen, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, ihren Beschäftigten ab der kommenden Woche Corona-Tests anzubieten, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten. „Im Grundsatz müssen Betriebe ihren Beschäftigten einmal pro Woche ein Testangebot machen. Nur ausnahmsweise darf die Verpflichtung zwei Tests pro Woche umfassen“, teilte das Wirtschaftsministerium mit. Für die Kosten müssen die Arbeitgeber aufkommen. Bei Verstößen gegen die Auflage droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Eine Testpflicht für Arbeitnehmer gibt es allerdings nicht. Auch müssen die Arbeitgeber nicht dokumentieren, ob die Beschäftigten das Angebot angenommen haben.

Bislang haben in erster Linie die Bundesländer eigenverantwortlich entschieden, mit welchen Maßnahmen und in welchem Umfang sie gegen das Coronavirus vorgehen. Diese Maßnahmen gelten bei einer Inzidenz unter 100 auch weiterhin.

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