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EU-Agrarreform

Bundeskabinett bringt GAP-Verordnungen auf den Weg

Mit den Verordnungen wird der Rechtsrahmen der EU-Agrarförderung in Deutschland nachjustiert. Durch die Änderungen soll der notwendige Transformationsprozess der Landwirtschaft vorangebracht werden.

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) hat dem Bundeskabinett zwei Verordnungen zur Umsetzung der EU-Agrarpolitik ab 2023 vorgelegt. Darin werden die mit der EU-Kommission abgestimmten Anpassungen in nationales Recht umgesetzt.

Die von Verordnungen knüpfen an den Ende September in Brüssel eingereichten deutschen GAP-Strategieplan an. Mit ihnen wird der Rechtsrahmen der EU-Agrarförderung in Deutschland beim Klima- und Umweltschutz sowie dem Erhalt der Biodiversität nachjustiert.

Durch die Änderungen soll der notwendige Transformationsprozess der Landwirtschaft vorangebracht und die Resilienz der landwirtschaftlichen Betriebe gestärkt werden, teilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit. Die neuen Regeln sollen die Landwirtschaft zudem dabei unterstützen, die Folgen der Klimakrise zu bewältigen.

Der Bundesrat muss den Verordnungen noch zustimmen, bevor diese in Kraft treten können.

Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Die Änderungen durch die Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung betreffen die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die sogenannten GLÖZ-Standards:

  • Schutz von Feuchtgebieten und Mooren: Mit Blick auf die nationalen Klimaschutzziele wird eine Genehmigungspflicht insbesondere für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen und in bestimmten Fällen auch für die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in Feuchtgebieten und Mooren eingeführt.
  • Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten: Zur Verhinderung kahler Böden in den sensibelsten Zeiten wird der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung bei gleichzeitiger Erweiterung des möglichen Handlungsspektrums auf acht Wochen verlängert.
  • Fruchtwechsel auf Ackerland: Zur Erfüllung ihrer Rotationspflicht werden den Landwirtinnen und Landwirten für Teile des Ackerlands ihres Betriebes Alternativen zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur angeboten. Zum Schutz des Bodens werden sie jedoch – ähnlich wie in anderen Mitgliedstaaten – dazu verpflichtet, auf dem gesamten Ackerland ihres Betriebes spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
  • Anforderungen bei nichtproduktiven Flächen: Auf den Brachflächen wird neben der Selbstbegrünung auch die aktive Begrünung durch Aussaat zugelassen, soweit hierbei keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgt.

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Den vollständigen Verordnungsentwurf können Sie hier einsehen:

Zum Entwurf

Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung enthält insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Einführung einer Pflegemaßnahme auch an den Dauerkulturpflanzen bei aus der Erzeugung genommenen Dauerkulturen. Bisher musste lediglich der Aufwuchs des Bodens einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden.
  • Erhöhung des geplanten Einheitsbetrags bei der Öko-Regelung 2 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) für alle Jahre von 30 Euro auf 45 Euro. Zudem werden die zugehörigen indikativen Mittel angehoben bei gegengleicher Absenkung der indikativen Mittel für die Öko-Regelung 7 (Anwendung von durch Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten). Die Prämienhöhe von Öko-Regelung 7 bleibt unberührt.
  • Eine aktive Begrünung von Brache im Rahmen der Öko-Regelung 1 darf nicht in Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
  • Verschiebung des frühesten Zeitpunkts, ab dem die Aussaat einer Folgekultur auf Öko-Regelung-1-Brachen vorbereitet werden darf, vom 15. August auf den 1. September. Ausnahmen bilden Wintergerste und Winterraps – hier gilt weiterhin der 15. August. Bei Blühstreifen auf Öko-Regelung-1-Brachen wird der Zeitpunkt im ersten Jahr vom 1. September auf das Jahresende verschoben.
  • Pflugverbot bei Öko-Regelung 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes).

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Den vollständigen Verordnungsentwurf können Sie hier einsehen:

Zum Entwurf

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