Die jetzige Regelung bedeute für einen Betrieb, der einen Vollzeit-Saisonarbeiter ersetzen muss, dass er drei bis vier einheimische Mitarbeiter einstellen muss, da sich die Mitarbeit für den einzelnen nur für wenige Stunden die Woche lohnt. „Die Betriebe können mitten in der Anbausaison einen vervierfachten Verwaltungsaufwand nicht stemmen, sie müssen auf den Feldern arbeiten! Zusätzlich würden mehr verschiedene Arbeitskräfte ein höheres Infektionsrisiko bedeuten. Und außerdem kann auch die staatliche Arbeitsverwaltung diesen zu hohen zusätzlichen Aufwand nicht bewältigen“, argumentiert Dr. Felix Prinz zu Löwenstein, Vorsitzender des Bio-Dachverbands Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW).
Auf Einstufung „Berufsmäßigkeit“ für Arbeitssuchende verzichten
Um eine Aushilfskraft bei pauschaler Abführung von Steuer und Sozialversicherung kurzfristig (bis 115 Tage) beschäftigen zu können, dürfe die entsprechende Tätigkeit für diese nicht „berufsmäßig“ sein. Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für eine Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern sie sichert damit ihren Lebensunterhalt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aushilfe als erwerbstätige Person gilt.
Für die meisten Personen, um die es jetzt gehe (v.a. Studierende und Kurzarbeitende), treffe das auch nicht zu. Allerdings würden Arbeitssuchende in jedem Fall als „berufsmäßig“ eingestuft. Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden. Es sei unsinnig, dass ausgerechnet diese Personengruppe deshalb temporär nicht als landwirtschaftliche Arbeitskräfte zum Einsatz kommen wird. Denn in den nächsten Monaten sei damit zu rechnen, dass viele Betriebe aufgeben müssten, deren Personal sich dann arbeitssuchend melden werde.
Die Kampagne „Meine Landwirtschaft“ hat zusammengestellt, welche Jobbörsen es gibt.
Kommentare
Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.