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Unverpackt

Risiko für Allergiker?

Unverpacktläden liegen im Trend. Manche Allergiker befürchten jedoch, dass Allergene an sich unverdächtige Lebensmittel kontaminieren könnten. Ladner können sie zwar beruhigen, sollten aber darauf achten, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und sich abzusichern.

Behälter gründlich reinigen

Selbstverständlich liegen in Unverpackt-Läden sämtliche Lebensmittel – wie der Name sagt – ohne Verpackung vor. Dass aber tatsächlich beispielsweise von Erd- oder Haselnüssen bedenkliche Mengen zu Nudeln gelangen, sei unwahrscheinlich, beruhigt Thomas Fuchs, Vizepräsident beim Ärzteverband deutscher Allergologen von der Universität Göttingen: „Das Risiko ist als gering anzusehen.“ Zwar habe das noch niemand näher untersucht, es seien aber keine Probleme bekannt.

Ähnlich sehen das auch die Verbraucherschützer. Sabine Schuster-Woldan, Ernährungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern, verweist allerdings auch auf die Verantwortung der Händler: „Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Händlers, dass er nicht Nudeln in einen ungereinigten Behälter füllt, in dem vorher Nüsse waren.“

Mitarbeiter schulen

Selbstverständlich sollten Ladner die Behälter ohnehin reinigen, wenn sie leer sind. Wichtig ist zudem, dass die Mitarbeiter sich auskennen. Bernd Ohlmann, Sprecher beim Handelsverband Bayern, empfiehlt daher: „Betreiber von Unverpackt-Läden sollten ihre Angestellten schulen, damit diese Fragen von Allergikern kompetent und korrekt beantworten können.“

Und dann gilt es noch, den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Denn verantwortlich für die Lebensmittelsicherheit ist das Lebensmittelunternehmen, also der Einzelhändler. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hin.

Allergene kennzeichnen

Laut Lebensmittelinformationsverordnung besteht eine Kennzeichnungspflicht für 14 Allergene, die aus Anhang zwei der Verordnung hervorgehen. Die Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung wiederum regelt, wie diese Kennzeichnung zu erfolgen hat. Grundsätzlich genügt ein Aushang, an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar. Wichtig: Allein eine mündliche Information durch die Mitarbeiter genügt nicht den gesetzlichen Bestimmungen, es muss immer ein schriftliches Dokument vorliegen.

Wer sich zudem vor eventuellen Ansprüchen bezüglich der Produkthaftung schützen will, sollte ein weiteres Schild aufhängen: „In diesem Betrieb wird mit folgenden Stoffen gearbeitet:“, und dann die möglichen Allergene aufführen. Das nimmt den Ladner zwar nicht aus der Haftung, die Beweislast liegt dann aber beim Kunden.

Vorsicht auch bei glutenfreien Produkten. Werden diese in der Nähe von glutenhaltigen Produkten unverpackt angeboten, sollte der Hinweis „glutenfrei“ nicht darauf stehen.

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