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Steuer & Recht

Umsatzsteuer: Worauf Ladner 2021 achten müssen

Ab Januar 2021 gelten wieder die alten Steuersätze. Allerdings gilt es auch hier, viele Aspekte zu berücksichtigen.

Zum 1. Januar 2021 wird die coronabedingt eingeführte Mehrwertsteuerminderung zurückgenommen. Ladner müssen ihre Kassen wieder neu programmieren. Hierbei ist Folgendes wichtig:

Grundsätzlich gelten wieder die Steuersätze aus den Zeiten vor Corona für:

  • Grundnahrungsmittel: von 5% auf 7%
  • Getränke: 16% --> 19%
  • Naturkosmetik: 16% --> 19%
  • Weitere Produkte: 16% --> 19%

Bei Umsätzen durch einen Gastro- oder Bistrobetrieb gelten bis 30. Juni 2021 folgende Sätze:

  • Mahlzeiten: 5% --> 7%
  • Getränke: 16% --> 19%

Ab 1. Juli 2021 gelten folgende Sätze:

  • Mahlzeiten: 7% --> 19%
  • Getränke: 19% --> 19%

Bei der Entscheidung, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist ausschlaggebend, wann die Verfügungsmacht an der Ware erworben wurde. Bei Lieferungen gilt dies mit Beginn der Lieferung.

Beispiel: Eine Spedition übernimmt Ware am 31. Dezember 2020 von einem Lieferanten, liefert sie aber erst am 2. Januar 2021 an: Es gelten die alten Steuersätze. Erhalten Sie eine Rechnung über die ab 1. Januar 2021 wieder geltenden Steuersätze, dürfen Sie dennoch nur die Vorsteuerbeträge in Höhe der 5 beziehungsweise 16 Prozent geltend machen. Die Differenz geht zu Ihren Lasten. Fordern Sie eine korrigierte Rechnung an!

Das ändert sich bei Mietverträgen, Pfand und Gutscheinen

Dauerleistungsrechnungen, Mietverträge, Abos, Mitgliedsbeiträge etc.: Auch hier werden die Sätze ab dem 1. Januar 2021 wieder angepasst. Sollten Sie Daueraufträge wieder erhöhen, achten Sie darauf, dass Sie auch entsprechend geänderte Rechnungen vorliegen haben. Nur so haben Sie einen Anspruch auf das Geltendmachen des höheren Vorsteuerabzugs.

Pfand: Grundsätzlich stellt Pfandrücknahme eine Entgeltsminderung dar. Wird Pfand bis einschließlich 31. März 2021 zurückgenommen, ist hierauf eine Umsatzsteuer von 16 Prozent anzuwenden. Es ist jedoch möglich, einen Antrag beim Finanzamt zu stellen, dass Sie bereits ab 1. Januar 2021 den Steuersatz von 19 Prozent anwenden dürfen.

Jahresboni: Grundsätzlich ist zu ermitteln, welcher Anteil des Bonus in welchen Zeitraum entfällt. Hier können die Umsätze als Aufteilungsmaßstab genommen werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschal 7 beziehungsweise 19 Prozent für alles genommen werden. Voraussetzung: Diese Handhabung muss beim Lieferanten und Warenempfänger identisch erfolgen.

Preiserstattungsgutscheine: Guthaben aus Preiserstattungsgutscheinen werden bis einschließlich 28. Februar 2021 noch dem alten Steuersatz 16 beziehungsweise 5 Prozent zugerechnet.

Bauleistungen: Ausschlaggebend ist, wann die Bauleistung abgenommen wurde. Wurde diese etwa im Herbst 2020 begonnen und die Bauabnahme erfolgt am 5. Januar 2021, so kommt der Steuersatz von 19 Prozent zur Anwendung. Durch eine schriftliche Vereinbarung und einer Abnahme der Teilleistung noch im Jahr 2020 kann man erreichen, dass für diesen Teilbereich der alte Steuersatz zur Anwendung kommt.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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