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Steuer & Recht

Wohnung als Altersvorsorge

Der Mietwohnungsmarkt ist mehr als angespannt. Mit einem neuen Gesetz will die Regierung nun einen Impuls setzen. Dieser Impuls kann nicht nur für den Wohnungsmarkt, sondern auch für die Altersvorsorge interessant sein.

Besonders für Selbstständige ist es wichtig, auch Geld fürs Alter zurück zu legen. Dies ist jedoch in der heutigen Zeit nicht einfach. Es ist kein Geheimnis – das Zinsniveau ist niedrig und viele Anlageformen wie Versicherungen hierdurch oftmals für eine Altersvorsorge eher uninteressant. Zusätzlich hat der Staat in den vergangenen Jahren so gut wie alle steuerlichen Förderungen im Bereich der Immobilien auf Null zurückgefahren.

Im Juni 2019 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das eine steuerliche Förderung durch Sonderabschreibung im Mietwohnungsbaumarkt vorsieht.

Weitere Abschreibungen

Grundsätzlich können Sie bei der Vermietung einer Wohnung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich zwei Prozent Ihrer Anschaffungskosten auf das Gebäude (nicht auf den Anteil des Grund- und Bodens) steuermindernd geltend machen. Nun ist es möglich, neben dieser Abschreibung noch zusätzlich für vier Jahre weitere jeweils fünf Prozent geltend zu machen.

Beispiel:

Kauf am 01.01.2020 einer neuen Eigentumswohnung zum Vermieten für 200.000 Euro, davon entfallen 50.000 Euro auf den Grund und Boden. Bei einem persönlichen Steuerersatz von 30 Prozent ergibt sich:

  • Bisherige Steuerersparnis durch Abschreibung: 900 Euro pro Jahr
  • Neue Steuerersparnis 2020 bis 2023: 3.150 Euro pro Jahr

Durch die höheren Abschreibungen wird erreicht, dass die Steuerersparnis schneller und in der Regel auch durch höhere Steuersätze in Summe höher dem Steuerpflichtigen zu Gute kommt. Neben diesem Effekt führt ein nach wie vor niedriges Zinsniveau zu einer attraktiven Altersvorsorge.

Natürlich ist die Förderung auch an konkrete Voraussetzungen gebunden:

  • Es muss sich um einen neuen und bisher nicht vorhandenen Wohnraum handeln.
  • Der Bauantrag muss zwischen dem 31.08.2018 bis 01.01.2022 gestellt worden sein.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen sich maximal auf 3.000 Euro pro Quadratmeter belaufen.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung und in den folgenden neun Jahren gegen Entgelt vermietet sein (Ferienwohnungen etc. fallen nicht hierunter).

Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so kommt es auch rückwirkend zu einer Versagung der Förderung.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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