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Welche Mehrwertsteuer für „Coffee to Go“?

Jeder kennt die Problematik beim Kaffee zum Mitnehmen: 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer? Nun kommt noch der neue Trend hinzu: Was passiert, wenn neben dem Kaffee auch ein wiederverwendbarer Kaffeebecher verkauft wird?

Zunächst einmal gilt beim Verkauf von Getränken Folgendes: Getränke unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Dieser findet Anwendung, egal wo die Getränke getrunken werden. Milch jedoch stellt im steuerlichen Sinne eine Ausnahme dar, hier kommt deshalb der Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zum Tragen. Bei Milchmixgetränken, bei denen der Milchanteil mindestens 75 Prozent beträgt, wie zum Beispiel Latte Macchiato und eventuell Cappuccino ist deshalb Vorsicht geboten.

Sollten Sie „Coffee to Go“ verkaufen, sollten Sie dringend die Einstellungen Ihrer Kaffeemaschine überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Denn wie folgende Tabelle zeigt, kann es durchaus ratsam sein, den Milchanteil vielleicht sogar leicht zu erhöhen:

Sollten Sie tatsächlich bei Milchmixgetränken mit einem Milchanteil von mehr als 75 Prozent „nur“ sieben Prozent Umsatzsteuer abführen, so sollten Sie spätestens ab dem Moment, ab dem Sie neben dem Heißgetränk auch noch einen wiederverwertbaren Kaffeebecher verkaufen, vorsichtig sein.

19 Prozent Steuer für den Becher

Die Finanzverwaltung hat sich zu den wiederverwertbaren Kaffeebechern, die neuerdings bei „Coffee to go“ eingesetzt werden, noch nicht geäußert, jedoch wird voraussichtlich hier nicht der Grundsatz gelten, die Verpackung teilt das Schicksal des Inhalts. Dies bedeutet für Sie, dass Sie für den verkauften Becher unbedingt 19 Prozent Umsatzsteuer abführen sollten.

Ein ganz spitzfindiger Finanzbeamter könnte auch auf die Idee kommen, dass das Gebinde Latte Macchiato mit mehr als 75 Prozent Milch und wiederverwertbarem Becher hauptsächlich vom Becher geprägt ist und somit insgesamt wieder zu 19 Prozent der Umsatzsteuer unterliegt.

Hierauf würde ich es jedoch ankommen lassen und doch eher erst mal diese Meinung vertreten:

  • Wiederverwertbarer Becher = 19 Prozent Umsatzsteuer
  • Latte Macchiato außer Haus mit mehr als 75 Prozent Milch = 7 Prozent Umsatzsteuer

Zumindest hätte man bei dieser Vorgehensweise gute Argumente bei der nächsten Betriebsprüfung.

Mein Tipp: Prüfen Sie Ihre Kaffeezubereitung und die in der Kasse hinterlegten Steuersätze. Und Achtung: Auch der Betriebsprüfer wird ganz sicherlich vor offizieller Prüfung inkognito einen Kaffee bei Ihnen trinken und sich die Verhältnisse vor Ort anschauen.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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