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Steuer & Recht

Verkauf von Gutscheinen

Gutscheine im Einzelhandel sind eine Möglichkeit um Liquidität zu schaffen ohne zeitnahen Wareneinsatz zu haben. Zum 1. Januar 2019 hat sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die Umsatzsteuer Neuerungen einfallen lassen.

Bisher wurde im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung unterschieden, ob ein Gutschein über einen Geldwert oder über eine konkrete Ware oder Dienstleistung ausgestellt wurde. Der Wertgutschein war als Zahlungsmitteltausch umsatzsteuerfrei. Beim Verkauf eines Gutscheins über eine Leistung oder Ware musste beim Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer abgeführt werden. Gutscheine über prozentuale Nachlässe fallen nicht unter diese Thematik. Sie reduzieren wie bisher bei Einlösung an der Kasse den Umsatz.

Seit 1. Januar wird nicht mehr unterschieden nach Wert- oder Warengutschein, der Gesetzgeber unterscheidet nach Einzweck- oder Mehrzweckgutscheinen.

Der Einzweckgutschein

Ein Einzweckgutscheinliegt dann vor, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit bestimmen zu können. Dies sind folgende:

  • Leistungsort (Information Inland ist ausreichend)
  • Höhe Umsatzsteuersatz.

Hier ist die Umsatzsteuer direkt fällig. Wird der Gutschein gegen Entgelt zurückgenommen, so ist die Umsatzsteuer wieder zu korrigieren.

Der Mehrzweckgutschein

Alle Gutscheine, die nicht unter die Definition Einzweckgutschein fallen, sind automatisch Mehrzweckgutscheine. Hier gilt wie beim bisherigen Wertgutschein, dass Geld gegen Gutschein getauscht wird und die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins fällig wird.

Werden Gutscheine nicht eingelöst, so werden die Gutscheine als Ertrag ausgebucht. Beim Einzweckgutschein bleibt es trotz mangelnder Warenlieferung jedoch bei der Umsatzsteuerbelastung. Beim Mehrzweckgutschein kann der Ladner den Ertrag ohne Umsatzsteuer vereinnahmen.

Mein Tipp: Schreiben Sie auf Ihre Gutscheine Einzweckgutschein oder Mehrzweckgutschein. So wissen Sie später, wie Sie die Gutscheine umsatzsteuerlich behandelt haben.

Beispiele für Gutscheine und deren Behandlung

Ein Naturkosthändler mit Lebensmitteln und Kosmetik stellt einen Gutschein über 50 Euro aus. Nachdem zum Ausstellungszeitpunkt zwar der Leistungsort Inland bekannt ist, jedoch noch nicht der endgültige Steuersatz, liegt ein Mehrzweckgutschein vor. Die Umsatzsteuer ist erst bei Einlösung des Gutscheines abzuführen.

Ein Naturwarenhändler (ohne Lebensmittel) stellt einen Gutschein über 50 Euro aus. Nachdem der Händler in seinem Laden ausschließlich Produkte mit einem Steuersatz von 19 Prozent verkauft, sind zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs sowohl Leistungsort (Inland) als auch anwendbarer Steuersatz (19%) bekannt. Dies bedeutet, dass bereits beim Verkauf des Gutscheins die Umsatzsteuer in Höhe von 7,98 Euro abzuführen ist.

Es wird ein Gutschein über keine konkrete Kosmetikbehandlung im Wert von 50 Euro ausgestellt. Nachdem sowohl Leistungsort (Inland) als auch der Steuersatz (19%) bei Ausstellung des Gutscheins bekannt sind, handelt es sich hierbei um einen Einzweckgutschein. Die Umsatzsteuer ist sofort abzuführen.

Prisca Wende, Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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