Biohandel

Wissen. Was die Bio-Branche bewegt

Steuer & Recht

Urlaubszeit – Erholungsbeihilfe

Sommer ist gleich Urlaubszeit und Sie denken darüber nach, Ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung zukommen zu lassen? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Angestellten durch Erholungsbeihilfen etwas Gutes zu tun.

Viele Arbeitgeber würden gerne Ihren Mitarbeitern durch Einmalzahlungen etwas Gutes tun. Und zwar so, dass das Geld auch wirklich beim Angestellten ankommt. Die sogenannte Erholungsbeihilfe kann hier eine Lösung sein.

Als Arbeitgeber haben Sie nämlich die Möglichkeit, einmal im Jahr folgende Beträge zur Unterstützung der Erholung an Ihre Mitarbeiter auszuzahlen:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst
  • 104 Euro für den Ehegatten/Lebenspartner des Arbeitnehmers und
  • 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers.

Der Angestellte erhält diese Beträge komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, also Brutto wie Netto. Auch der Arbeitgeber spart sich die Arbeitgebersozialversicherungsbeträge, muss jedoch eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent abführen.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit drei Kindern erhält statt einer Sonderzahlung eine Erholungsbeihilfe.

Sollte der Arbeitgeber eine Sonderzahlung von 416 Euro an die Arbeitnehmerin zahlen wollen, so erreicht er mit einer „Zuzahlung“ in Höhe von 16,64 Euro, dass bei der Arbeitnehmerin bei einem angenommenen Steuersatz in Höhe von rund 28 Prozent eine Mehrauszahlung in Höhe von 212,16 Euro ankommt.

Das ist besonders bei hohen Steuersätzen oder der Steuerklasse IV des Arbeitnehmers attraktiv, denn je höher die Steuer, desto höher die Ersparnis für den Arbeitnehmer und dies bei gleichbleibenden Mehrkosten des Arbeitgebers.

Im Übrigen ist es auch möglich, normalen Arbeitslohn in eine begünstigte Erholungsbeihilfe umzuwandeln. Auch hier kommt für geringen Mehraufwand des Arbeitgebers viel mehr Netto beim Arbeitnehmer an.

Anforderungen beachten

Zwischen Auszahlung und Urlaub muss ein zeitlicher Zusammenhang von rund drei Monaten bestehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer entweder drei Monate vor oder nach der Auszahlung Urlaub nehmen muss.

Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht wirklich verreisen. Auch Urlaub zu Hause gilt als Erholungsphase im Sinne der Erholungsbeihilfe.

Achtung: Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Freigrenzen! Sie dürfen nicht überschritten werden.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

Mehr zu den Themen

Kommentare

Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.

Weiterlesen mit BioHandel+

Melden Sie sich jetzt an und lesen Sie die ersten 30 Tage kostenfrei!

  • Ihre Vorteile: exklusive Berichte, aktuelles Marktwissen, gebündeltes Praxiswissen - täglich aktuell!
  • Besonders günstig als Kombi-Abo: ausführlich in PRINT und immer aktuell mit ONLINE Zugang
  • Neu: das BioHandel e-Paper inkl. Archivfunktion
30 Tage kostenlos testen
Sie sind bereits Abonnent von BioHandel+? Dann können Sie sich hier anmelden.

Auch interessant: