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Steuer & Recht

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Oft sind es die 450 Euro-Kräfte die Krankheits- und Urlaubslücken auffüllen. Sie werden je nach Bedarf eingesetzt, nach erbrachten Stunden vergütet und bekommen keinen Urlaub. Das kann im Zweifel teuer werden.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer, egal wie sie angestellt sind, einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben und diesen auch nehmen. Dies ist auch schriftlich zu dokumentieren.

Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht bis zum 31. März des Folgejahres oder bei Langzeitkranken spätestens nach 15 Monaten geltend macht. Achtung: Nach aktueller Rechtsprechung, muss der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer am Besten schriftlich auf seinen Urlaubsanspruch aufmerksam machen. Tut er dies nicht, verfällt der Anspruch nicht.

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht, so ist er schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch besteht zunächst in Anspruch auf Freistellung. Ist dies nicht möglich, dann in Form von Abgeltung (Achtung: gegebenenfalls wird dabei die 450 Euro-Grenze überschritten).

Neben den Ansprüchen, die der Arbeitnehmer geltend macht, wird nun auch von Seiten des Gesetzgebers im Rahmen der Mindestlohneinhaltung geprüft. Wird der Mindestlohn während des gesetzlichen Urlaubs nicht bezahlt, so wird das Mindestlohngesetz nicht eingehalten und nicht unerhebliche Strafen von Seiten des Zolls drohen.

Heftige Nachzahlungen

Wird diese Problematik im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, so kann es außerdem passieren, dass das Nachholen der Mindestlohnzahlung dazu führt, dass die 450 Euro-Grenze überschritten wird.

Neben der Nachzahlung des Mindestlohns und den Vertragsstrafen sind nun noch zusätzlich die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen zu beachten. Und dass diese Nachzahlungen bereits bei einer 450 Euro-Kraft heftig sind, zeigt folgendes Beispiel: Im Juni 2019 wird für den Zeitraum 2018 eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohns vom Zoll durchgeführt. Hierbei wird aufgedeckt, dass für eine Arbeitnehmerin alles ordentlich im Sinne des Mindestlohngesetzes dokumentiert wurde, sie aber nur nach den tatsächlich erbrachten Stunden vergütet wurde. Bezahlter Urlaub wurde ihr nicht gewährt.

Sie erhält einen Stundenlohn von 9,00 Euro pro Stunde. Sie war das komplette Jahr auf 450 Euro-Basis (= 12 x 450 Euro = 5.400 Euro) angestellt. Krank war sie in diesem Jahr nicht, allerdings hat sie für die Feiertage (insgesamt 10 Tage) auch keine Bezahlung erhalten.

Mindestlohn einhalten

Aufgrund dessen, dass die Mitarbeiterin keine Vergütung während ihres Urlaubs und der Feiertage erhalten hat, wurde der Mindestlohn nicht eingehalten. Die hieraus folgenden Zahlungsverpflichtungen haben wir in der Tabelle (links) für sie zusammengestellt.

Beispielrechnung

Nachzahlung Mindestlohn
Stundenzahl pro Woche im Durchschnitt = 12,2 Stunden / 6 Wochentage x 24 Tage (= gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch bei 6 Tage-Woche) zzgl. 10 Feiertage = rund 70 Stunden für Urlaub & Feiertage im Jahr: 70 Stunden x 8,84 € = 620,00 €; 620 € Nachzahlungen aufgrund „Vernichtung“ des 450 Euro-Status.

Erstattung 35% des Arbeitgeber-Anteils von der Knappschaft (= 5.400,00 € x 35 %) - 1.890 €
Übernahme Lohnsteuer
für Arbeitnehmer Steuerklasse 6 + 700 €
Übernahme Sozialversicherung
des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils + 2.400 €
Lohnsteuer wegen Übernahme
Lohnsteuer und Sozialversicherung Arbeitnehmer-Anteil + 475 €
Nachzahlungszinsen Lohnsteuer für 18 Monate (0,5% / Monat) + 105 €
Säumniszuschläge auf Sozialversicherung für 18 Monate (1% / Monat) + 432 €
Nachzahlung gesamt (zzgl. Strafe Zoll) für eine 450 Euro-Kraft und für nur ein Jahr rund 2.800 €

Höhe der Strafe gegenüber dem Zoll ist unbekannt, aber es sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro, je nach Strafmaß möglich.

Mein Tipp: Schließen Sie schriftliche Verträge ab, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und leben Sie diese auch.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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