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Steuer & Recht

Geschenke oft steuerfrei – nicht nur zu Weihnachten

Der Dezember ist der Monat der Geschenke und Feiern. Das Steuerrecht begünstigt Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde auch im übrigen Jahr.

Der Rabattfreibetrag für Mitarbeiter beträgt 1.080 Euro brutto pro Jahr. Er wird für Waren aus dem Sortiment des Arbeitgebers gewährt sowie bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Überschreitung führt zur Versteuerung des übersteigenden Betrags.

Bei zwei Feiern im Jahr ist das Finanzamt kulant: Bis zu zwei Mal im Jahr und bis zu einem Betrag von jeweils 110 Euro brutto je angemeldetem Mitarbeiter gelten Betriebsveranstaltungen als im eigenbetrieblichen Interesse und sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der überschreitende Betrag führt zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Geschenke für höchstens 44 Euro pro Monat frei:
Geschenke an Mitarbeiter sowie weitere Sachbezüge sind bis zu 44 Euro brutto im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei – sofern nicht bereits ein monatlicher Benzingutschein o.Ä. bis zu 44 Euro vorhanden ist. Eine Überschreitung nur um einen Cent führt zur kompletten Steuerpflicht. Dies schließt auch die Nebenkosten ein! Zum Beispiel bei Gebühren für die Gutscheinausstellung, die als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Außerdem kann die Vorsteuer (sofern vorhanden) geltend gemacht werden.

Alle Geschenke bis 10 Euro brutto abzugfähig:
Geschenke für Mitarbeiter und Geschäftsfreunde sind bis zu einer Höhe von 10 Euro als Betriebsausgabe abzugs[-]fähig und die Vorsteuer kann geltend gemacht werden. Einkommensteuer fällt nicht an.

Bei persönlichem Anlass bis 60 Euro brutto abzugsfähig:
Ist z.B. ein Geburtstag oder eine Hochzeit der Anlass, sind Geschenke von 10,01 bis 60 Euro an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe abzugsfähig und die Vorsteuer kann geltend gemacht werden. Einkommensteuer fällt nicht an.

Geschenke bis 35 Euro ohne persönlichen Anlass:
Liegt kein persönlicher Anlass vor, sind Geschenke von 10 bis 35 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig, Vorsteuer kann geltend gemacht werden. Beispiele: Weihnachten, Filialeröffnung, Betriebsjubiläum. ACHTUNG: Diese Geschenke unterliegen der pauschalen Besteuerung von 30 Prozent.

Geschenke bis 60 Euro ohne persönlichen Anlass:
Ausgaben ab 35,01 bis 60 Euro, z.B. bei Filialeröffnung, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Sie unterliegen auch der pauschalen Besteuerung von 30 Prozent.

Alle Geschenke ab 60,01 bis 10.000 Euro
sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Und sie unterliegen der pauschalen Besteuerung von 30 Prozent.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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