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Steuer & Recht

Darf man Registrierkassen noch einsetzen?

Nach vielen gesetzlichen Änderungen weiß kaum ein Ladner noch wirklich sicher, ob seine Registrierkasse den aktuellen Anforderungen entspricht.

Seit dem 1. Januar 2017 ist es Pflicht, ausschließlich Kassensysteme im Einsatz zu haben, die grundsätzlich über eine Datenspeicherung verfügen. Andere elektronische Kassen sind nicht mehr erlaubt.

Ab dem 1. Januar 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) in Kraft. Dieses Gesetz fordert insbesondere:

  • Alle Kassen müssen durch ein zertifiziertes technisches Sicherheitsmodul geschützt sein.
  • Dieses stellt sicher, dass alle Aufzeichnungsvorgänge von Anfang an unveränderbar protokolliert werden. Fordern Sie schnellstmöglich das Zertifikat bei Ihrem Kassenhersteller an.
  • Alle nach dem 1. Januar 2020 angeschafften Kassen müssen binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
  • Alle vor dem 1. Januar 2020 angeschafften Kassen müssen bis zum 31. Januar 2020 beim Finanzamt gemeldet werden.

Ab dem 1. Januar 2020 besteht eine Belegausgabepflicht. Es ist zwingend einen Beleg auszugeben (egal, ob der Kunde diesen mitnimmt), der mindestens folgende Angabe enthält:

  • Vollständiger Name/Adresse Ihres Unternehmens
  • Datum und Zeitpunkt des Einkaufs
  • Menge und Art der
  • verkauften Ware
  • Transaktionsnummer im Sinne der KassenSichV
  • Nettoentgelt
  • Steuerbetrag
  • Steuersatz
  • Seriennummer der Kasse/Sicherheitsmodul
  • Betrag je Zahlungsart
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

In besonderen Härtefällen, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden.

Da aktuell auf dem Markt noch nicht flächendeckend Kassensysteme existieren, die diesen Anforderungen gerecht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung bis zum 30. September 2020 noch nicht, wenn diese geforderten Regelungen nicht eingehalten werden. Dies bedeutet, das Gesetz tritt in Kraft, aber es ist noch nicht mit Sanktionen zu rechnen.

Ausnahmeregelung: Sämtliche Kassen, die zwischen dem 25. November 2010 und dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, eine Datenspeicherung haben und bauartbedingt nicht auf die aktuellen Anforderungen aufrüstbar sind,[nbsp]dürfen bis zum 31. Dezember 2022 noch genutzt werden.

Achtung: Prüfen Sie, ob eine Nachrüstung möglich ist, denn dann gilt diese Verlängerung für Sie nicht!

Folgen der Nichteinhaltung:

  • Hinzuschätzungen: Es kann zum Verwerfen Ihrer kompletten Buchhaltung und zu enormen Hinzuschätzungen kommen, die für Sie als Unternehmer existentiell sein können!
  • Wer unrichtige Belege ausstellt oder nicht jeden Vorgang entsprechend den Anforderungen aufzeichnet, muss mit Bußgeldern von zwischen 5.000 bis 25.000 Euro rechnen!
  • Setzen Sie ein nicht zertifiziertes System ein oder verwenden dies nicht korrekt oder zeichnen Sie Ihre Vorgänge nicht ordnungsgemäß auf, so wird dies ebenfalls mit Bußgeldern von 5.000 bis 25.000 Euro sanktioniert!

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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