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Vorsicht bei der Betriebsprüfung

Wie Läden ihren Lieferservice steuerkonform abrechnen

Ein zusätzlicher Lieferservice zum Laden kann den Umsatz steigern und die Kundenbindung erhöhen. Damit die Idee nicht zum Ärgernis wird, sollten Einzelhändler einige Punkte beachten.

Immer mehr Einzelhändler sind in Zeiten von Corona dazu übergegangen, einen Lieferservice anzubieten. Das kann zu einer stärkeren
Kundenbindung und auch zu einem Mehr an Umsatz führen. Zu Corona-Hochzeiten wurde einfach „nur“ gehandelt und viele haben sich keine Gedanken zu dem „wie wäre es steuerlich richtig“ gemacht. Bei einer Betriebsprüfung werden voraussichtlich genau die Sachverhalte, die anfällig für Fehler sind, angeschaut werden.

In der Praxis gibt es in der Regel zwei Szenarien:

a) Es wird eine pauschale Liefergebühr in Rechnung gestellt. Diese ist gegebenenfalls gestaffelt nach Umsatzhöhe oder Entfernung.

b) Es werden keine Lieferkosten berechnet, zum Beispiel bei einem Mindestumsatz von 100 Euro oder einem bestimmten Lieferumkreis.

Anspruch auf Rechnung

Grundsätzlich gilt, der Kunde hat Anspruch auf eine Rechnung. Diese muss auch die Lieferpauschale beinhalten. Ein Bon-Ausdruck zuzüglich Pauschale reicht nicht aus. Aber wie ist diese Nebenleistung „Lieferung“ in Rechnung zu stellen? Welche Umsatzsteuer muss ich ausweisen und abführen?

Im Umsatzsteuerrecht teilt die Nebenleistung „Lieferung der Ware“ das Schicksal der Hauptlieferung. Wird also eine Lieferpauschale erhoben, so ist zu überprüfen, ob für diese Pauschale 7 Prozent und/oder 19 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden müssen.

Beispiel:

Lieferpauschale: 15 Euro

Gelieferte Ware netto mit

7 Prozent Umsatzsteuer:

120 Euro (Verhältnis: 4/5)

Gelieferte Ware netto mit

19 Prozent Umsatzsteuer:

30 Euro (Verhältnis: 1/5)

Aufteilung Lieferpauschale:

7 Prozent Umsatzsteuer:

15 Euro x 4/5 = 12 Euro / 1,07 = 11,21 Euro (netto) = 0,79 Euro Umsatzsteuer

19 Prozent Umsatzsteuer: 15 Euro x 1/5 = 3 Euro / 1,19 = 2,52 Euro (netto) = 0,48 Euro Umsatzsteuer

Wie das Beispiel zeigt, ist in der Praxis die korrekte Umsetzung ohne erheblichen Aufwand kaum darstellbar.

Praktikerlösung:

Sofern der Ladner kein Rechnungsprogramm hat, über das er explizit Rechnungen an den Kunden stellt, wird in der Praxis wohl die Lösung sein, dass für die Lieferpauschale zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden. Im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung wird dann die Lieferpauschale – vorausgesetzt diese wurde separat gebucht – im Verhältnis der Gesamtumsätze 7 Prozent zu 19 Prozent aufgeteilt.

Aber Achtung, ist die Pauschale am Ende des Jahres nicht ermittelbar, führt dies zu einem bis zu 12 Prozent niedrigeren Umsatz im Rahmen der Pauschalen.Zusätzlich kann dies bei betrieblichen Unternehmen als Kunden zu Problemen führen. Kauft ein betrieblicher Kunde regelmäßig über Lieferservice für seinen Betrieb ein, so darf dieser nämlich nur die korrekte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Ladner die 19 Prozent Umsatzsteuer abgeführt hat.

Werden dagegen keine Lieferkosten berechnet, so ist der Service bereits im Umsatz aufgeteilt enthalten und es ist nichts weiter zu beachten. Dies ist umsatzsteuerlich die einfachste Variante.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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