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Steuer & Recht

Das neue Gesetz des Klimaprogramms 2030

Mit einer energetischen Sanierung am eigenen Haus lässt sich in den kommenden Jahren einiges an Steuern sparen. Wie, das erfahren Sie hier.

Neue steuerliche Regelungen sollen ein klimafreundliches Verhalten erzeugen. Daher schadet ein Blick auf die Änderungen alleine aus steuerlicher Sicht nicht.

Gebäudesanierungen

Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2029 können energetische Sanierungen bis zu 20 Prozent von der Steuerlast abgezogen werden. Aufwendungen für einen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fachlich zugelassenen Energieberater können bis zu 50 Prozent abgezogen werden.

Welche Objekte sind begünstigt?

  • Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte, gegebenenfalls auch mehrere Häuser und Eigentumswohnungen
  • Innerhalb der EU
  • Älter als zehn Jahre

Was wird begünstigt?

Unter die begünstigten Maßnahmen, die durch ein Fachunternehmen (nicht Eigenleistung) durchgeführt werden, fallen Wärmedämmungen, Fenster- und Türerneuerungen, Erneuerung von Heizungs- oder Lüftungsanlagen, digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Hierbei sind alle Kosten, also auch Materialkosten, abzugsfähig.

In welcher Höhe?

Bis maximal 40.000 Euro pro Objekt (egal wie viele Eigentümer) können wie folgt von der effektiven Steuerlast im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen werden: Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr jeweils: sieben Prozent des Aufwands, maximal jeweils 14.000 Euro. Im dritten Jahr: sechs Prozent, maximal 12.000 Euro.

Beispiel:

Förderfähige Maßnahme wird in 2020 abgeschlossen und hat 50.000 € gekostet.

2020: 3.500 € Steuerersparnis
2021: 3.500 € Steuerersparnis
2022: 3.000 € Steuerersparnis

Gesamt: 10.000 € Steuerersparnis (= 20 Prozent der Maßnahme)

Sollten Sie eine geförderte Renovierung an Ihrem eigengenutzten Haus planen, so sollten Sie diese bis zum 31.12.2029 umgesetzt haben.

Prisca Wende, Steuerberaterin

Entfernungspauschale

Die bisher einheitlichen 0,30 € je gefahrenen km wurden durch folgende Beträge ersetzt:

1. bis 20. km: 0,30 €/km
Ab 21. km: 0,35 €/km (im Zeitraum: 01.01.2021 – 31.12.2023)
Ab 21. km: 0,38€/km (im Zeitraum: 01.01.2024 – 31.12.2026)

Mobilitätsprämie

All diejenigen Steuerpflichtigen, für die aufgrund der Höhe ihres Einkommens oder der Höhe der Werbungskosten die Entfernungspauschale keine Auswirkung hat, können eine sogenannte Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der Entfernungspauschale extra – außerhalb der Steuererklärung – beantragen.

Beispiel:

Einkommen 7.000 € pro Jahr (= aufgrund der Höhe fällt keine Steuer an)

Werbungskosten aufgrund Entfernungspauschale: 2.090 € (bei 30 km und 220 Tagen)
Mobilitätsprämie = 292,60 €

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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