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Bei 450-Euro-Kräften Urlaubsanspruch einkalkulieren

Teilzeitkräfte füllen Krankheits- und Urlaubslücken auf. Dabei vergessen viele Ladner, dass auch Mini-Jobber Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben. Wird dieser nicht genommen, kann es für teuer werden für den Arbeitgeber.

Bei 450 Euro-Kräften ist besonders auf Überstunden und Urlaubsanspruch zu achten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer den gesetzlichen Urlaubsanspruch auch nehmen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.

Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht bis zum 31.3. des Folgejahres oder bei Langzeitkranken spätestens nach 15 Monaten geltend macht. Achtung: Nach aktueller Rechtsprechung, muss der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer am besten schriftlich aufmerksam machen. Tut er dies nicht, verfällt der Anspruch nicht. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht, so ist er schadensersatzpflichtig.

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer den gesetzlichen Urlaubsanspruch auch in Anspruch nehmen.

Prisca Wende, Steuerberaterin

Der Schadensersatzanspruch besteht zunächst in Anspruch auf Freistellung. Ist dies nicht möglich, dann in Form von Abgeltung. Neben den Ansprüchen, die der Arbeitnehmer geltend macht, wird nun auch von Seiten des Gesetzgebers im Rahmen der Mindestlohneinhaltung geprüft. Wird der Mindestlohn während des gesetzlichen Urlaubs nicht bezahlt, so wird das Mindestlohngesetz nicht eingehalten und nicht unerhebliche Strafen von Seiten des Zolls drohen.

Neben der Nachzahlung des Mindestlohns und den Vertragsstrafen sind nun noch zusätzlich die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen zu beachten. Und dass diese Nachzahlungen bereits bei einer 450 Euro-Kraft heftig sind, zeigt das Beispiel im Kasten links.

Beispielrechnung

Im Juni 2022 wird für den Zeitraum 2021 eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohns vom Zoll durchgeführt. Hierbei wird aufgedeckt, dass für eine Arbeitnehmerin alles ordentlich im Sinne des Mindestlohngesetzes dokumentiert wurde, sie aber nur nach den tatsächlich erbrachten Stunden vergütet wurde. Bezahlter Urlaub wurde ihr nicht gewährt. Sie erhält einen Stundenlohn von 10 Euro / Stunde. Sie war das komplette Jahr auf 450 Euro-Basis (= 12 x 450 Euro = 5.400 Euro) angestellt. Krank war sie in diesem Jahr nicht, allerdings hat sie für die Feiertage (10 Stück) auch keine Bezahlung erhalten.

Ergebnis: Aufgrund dessen, dass sie keine Vergütung während ihres Urlaubs und der Feiertage erhalten hat, wurde der Mindestlohn nicht eingehalten. Hieraus ergeben sich durch die Aufdeckung im Rahmen der Betriebsprüfung eine Nachzahlung von rund 3.000 Euro zuzüglich einer Strafe vom Zoll.

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