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Arbeitgeber können Corona-Prämien bis Juni auszahlen

Noch ist es möglich, Mitarbeiter für ihren Arbeitseinsatz in der Pandemie zu belohnen. Bei der Auszahlung müssen Arbeitgeber einige Punkte beachten.

Musste die Corona-Prämie ursprünglich bis zum 31.12.2020 auf dem Konto sein, so wurde diese Frist nun bis 30.06.2021 (Eingangszeitpunkt auf dem Konto des Arbeitnehmers) verlängert. Als Anerkennung für die in der Pandemie-Zeit erbrachte Arbeitsleistung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass jeder Arbeitgeber an seine Angestellte (egal ob Voll-, Teilzeit oder Mini-Job) zusätzlich zum normalen Gehalt eine Geldleistung oder Sachleistung von insgesamt 1.500 Euro (dies gilt für 2020 und 2021 zusammen!) im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2021 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen bzw. übergeben kann.

Prämie aufteilen

Haben Sie also in 2020 noch nicht in voller Höhe die 1.500 Euro an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so können Sie den noch nicht ausgeschöpften Betrag für 2021 nutzen. Gut zu wissen: Voraussetzung für die Anerkennung der steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämie ist, dass sie eine Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ist und sie zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet wird. Dies ist besonders bei der Kommunikation an die Mitarbeiter wichtig.

Die 1.500 Euro können sich aus mehreren Teilzahlungen zusammensetzen, also auch aufgeteilt in 2020 und 2021. Sie können die Prämie auch als Sachleistung, etwa in Form eines besonderen Warengeschenkekorbes oder eines Gutscheins erbringen. Die Prämien müssen zusätzlich gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Die Prämie muss den Mitarbeitern bis zum 30.6.2021 zufließen. Es genügt nicht, wenn der Lohn in der ersten Juliwoche 2021 abgerechnet und ausgezahlt wird.

Auszahlung dokumentieren

Grundsätzlich sind über die Corona-Prämie Aufzeichnungen im Mitarbeiter-Lohnkonto zu führen. Dies bedeutet, es ist bei jedem einzelnen Mitarbeiter entsprechend zu dokumentieren, was er erhalten hat. Ist man von dem Gesamtbetrag im Jahr 2020 und 2021 in Höhe von 1.500 Euro weit entfernt, so genügt es zum Beispiel bei Geschenkekörben, wenn der ungefähre Wert in der Personallohnakte geführt wird. Eine Aufzeichnung auf der Lohnabrechnung braucht es nicht. Wird die Prämie über das Gehalt in Geld ausgezahlt, sollte sie definitiv auf der Lohnabrechnung erscheinen.

Ist man als Chef aufgrund der Unternehmensrechtsform nicht angestellt, wie zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen, kann man sich keine steuerfreie Prämie auszahlen. Ist der Unternehmer zum Beispiel als GmbH-Geschäftsführer angestellt, so kann an ihn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass die Prämie auch hier der Abmilderung der zusätzlichen Belastung während der Corona-Krise dient.

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