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Worauf Ladner 2022 beim Mindestlohn besonders achten müssen

Beim Mindestlohn gibt es dieses Jahr einige Änderungen. Wer die Regeln kennt, kann vielen Fehlern aus dem Weg gehen – und so empfindliche Nachzahlungen und Strafen vermeiden.

Besonders im Jahr 2022 kommt es beim Mindestlohn zu erheblichen Änderungen. Zwar ist mittlerweile jedem der Mindestlohn bekannt, in der Praxis ergeben sich allerdings viele Fragen und Fehler. Da die Einhaltung des Mindestlohns immer bei Lohnprüfungen (spätestens alle vier Jahre) geprüft wird und das Nichteinhalten empfindlich hohe Nachzahlungen und Strafen (Meldung an den Zoll) zur Folge hat, sollte dieses Thema tatsächlich auf gar keinen Fall unterschätzt werden.

Die wichtigsten praxisrelevanten Fakten hierzu im Folgenden zusammengefasst.

Höhe Mindestlohn

  • seit 1.1.2022: € 9,82/Std.
  • ab 1.7.2022: € 10,45/Std.
  • voraussichtlich ab 1.10.2022: € 12,00/Std.

Inhalt Mindestarbeitsentgelt

  • Der Mindestlohn ist in Form von Geld zu leisten.
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist nur dann anrechenbar, wenn mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist, dass diese Zahlung anteilig unwiderruflich monatlich zusätzlich zum Grundlohn ausgezahlt wird.
  • Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden, Schichtzulagen werden angerechnet.
  • Sachbezüge wie Tankgutschein, Firmenfahrzeug, etc. werden nicht bei der Berechnung des Mindestlohns eingerechnet.
  • Rabattfreibeträge stellen keine Arbeitsentgelte dar.
  • Prämien für Zugehörigkeit stellen keinen Bestandteil dar.
  • Da Trinkgeld kein Entgeltbestandteil ist, wird es auch nicht angerechnet.

Achtung: Bei geringfügig Beschäftigten gelten strengere Anforderungen!

Prisca Wende, Steuerberaterin

Aufzeichnungspflichten

Aufgrund der Rechtsentwicklungen (Urteil Europäischer Gerichtshof aus dem Jahr 2019) ist der Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Analog § 17 Mindestlohngesetz ist folgende Dokumentation letztendlich für alle Arbeitgeber zu empfehlen:

  • Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung, einzeln für jede(n) Arbeitnehmer(in)
  • Anfertigung bis spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung
  • Aufbewahrungspflicht für mindestens zwei Jahre

Zahlungszeitpunkt

Entweder wird der Mindestlohn zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig oder spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Überstunden

Zwar sieht das Mindestlohngesetz die Möglichkeit vor, dass Überstunden in Höhe von maximal 50 Prozent der Basis-Arbeitszeit pro Monat auf ein Arbeitszeitkonto (Dokumentation!) gutgeschrieben werden. Die gutgeschriebenen Überstunden müssen jedoch innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach dem Entstehen durch bezahlte Freizeitgewährung oder Auszahlung ausgeglichen werden.

Prisca Wende

Steuerberaterin

www.moertl-wende.de

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