Verdient ein Mini-Jobber in einzelnen Monaten über 450 Euro und liegt so der Jahresverdienst über 5.400 Euro, führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Mini-Jobs. Ein Mini-Job bleibt auch bei vereinzelten Überschreitungen ein Mini-Job, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Die Mehrarbeit muss vor allem unvorhersehbar sein. Zum Beispiel kann dies vorkommen aufgrund von Quarantänemaßnahmen von Kollegen. Urlaub und ein gewisser regelmäßiger Krankenstand der Belegschaft stellen noch keine Unvorhersehbarkeit dar. Mit diesen kann und muss der Arbeitgeber immer rechnen.
Daneben darf es nur gelegentlich zu einer Überschreitung kommen. Grundsätzlich gilt die Regelung maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Zeitjahres (nicht Wirtschaftsjahres). Im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 wurden diese Zeitgrenzen aufgrund der Corona-Pandemie auf vier Monate oder 102 Arbeitstage innerhalb eines Zeitjahres (nicht Wirtschaftsjahres) ausgeweitet.
Arbeitszeit aufzeichnen und dokumentieren
Auch das Thema Arbeitszeitkonten ist bei einem Mini-Jobber wichtig. Zwar dürfen auch Mini-Jobber Arbeitszeitkonten führen und somit Überstunden machen. Jedoch ist für die Anerkennung des Mini-Jobbers wichtig, dass die aufgelaufenen Arbeitszeiten tatsächlich auch wieder realistisch abgefeiert werden können und werden. Nur dann wird das Mini-Job-Verhältnis anerkannt. Ist dies nicht möglich, so stehen zwei Problematiken an:
- Mindestlohn wurde nicht eingehalten (Verhältnis Arbeitszeiten zum Lohn)
- Der Mini-Job wird im Nachhinein zu einem Midi-Job beziehungsweise zu einem laufenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
Beide Sachverhalte führen zu sehr hohen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen, die wesentlich höher liegen, als wenn man den Arbeitnehmer von Anfang an korrekt abgerechnet hätte. Auch Strafen können festgesetzt werden. Dokumentation der Arbeitszeit: Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber „ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren“. Wir empfehlen, diese Unterlagen bis zur nächsten Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung aufzubewahren.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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