Für eigene Krankheitskosten kann in der Einkommensteuererklärung der sogenannte „Behindertenpauschbetrag“ abgesetzt werden. Mit diesem Betrag werden Menschen mit Behinderungen Aufwendungen für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Bedarf bestimmter Produkte abgegolten. Dabei handelt es sich um Kosten, die Betroffenen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit und/oder Behinderung entstehen. Die alleinige behinderungsbedingte Veranlassung dieser Kosten ist in der Regel nur schwer nachzuweisen.
Voraussetzung für das Absetzen dieses Betrags ist, dass ein Nachweis der Behinderung erbracht wird. Dafür muss der zuständigen Sozialbehörde ein Behindertenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Sofern der Behörde auch die Steuer-ID vorliegt, wird die Information über die Behinderung des Steuerzahlenden automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Hinweis: Künftig soll das bisherige Nachweisverfahren durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt werden. Hierbei melden die zuständigen Stellen die Feststellungen und den Grad der Behinderung (GdB) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das zuständige Finanzamt.
Tipp: Wurde bisher vergessen, den GdB anzugeben? Bescheinigungen, die den GdB sowie die entsprechenden Merkzeichen nachweisen, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung. Ein solcher Bescheid macht gegebenenfalls eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen möglich. Das Ausstellungsdatum des Behindertenausweises darf jedoch nicht nach dem Veranlagungsjahr liegen.
Besonderheit Zusatz „H“
Menschen mit dem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis gelten als „hilflos“. Das heißt: Sie benötigen dauernd und in erheblichem Ausmaß fremde Hilfe. Sie erhalten:
- einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro und
- eine Fahrtkostenpauschale von jährlich 4.500 Euro
Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt worden ist. Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen.
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