Auch für die Pflege pflegebedürftiger Menschen sieht der Gesetzgeber eine Ansatzmöglichkeit im Rahmen der Einkommensteuer vor. Für Aufwendungen, die durch die Pflege einer Person entstehen, wird der Pflegepauschbetrag in Abhängigkeit vom Pflegegrad wie folgt gewährt:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 / 5: 1.800 Euro
Voraussetzungen für den Beitragserhalt
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag: Bei Beendigung der persönlichen Pflege, beispielsweise durch den Tod der pflegebedürftigen Person, wird trotzdem der volle Pflegepauschbetrag gewährt (R 33b Abs. 8 EStR).
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Einnahmen für die Pflege erhält und die Pflege persönlich in seinem oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person durchführt.
Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Pflegepauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung der Pflegeperson.
Wird die pflegebedürftige Person von mehreren Angehörigen gepflegt, ist der Pauschbetrag auf die Zahl der begünstigten Pflegepersonen, bei denen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, aufzuteilen.
Einzelnachweis bei höheren Kosten möglich
Mit dem Pflegepauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind zum Beispiel Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege und Reinigung.
Wer höhere Aufwendungen für die Pflege hat, kann auf den Pflegepauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann wieder die zumutbare Belastung abgezogen.
Zumutbare Belastungen
Der Nachweis über die Einstufung in einen Pflegegrad hat der Steuerpflichtige durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids zu erbringen.
Unschädlich ist, wenn sich die Pflegeperson zeitweise von einer ambulanten Pflegekraft helfen lässt. Es können auch tatsächlich höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden. Auch hier ist zu beachten, dass auf die nachgewiesenen Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird.
Wichtig: Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird beispielsweise bei einer Pflege zu Hause eine Pflegekraft auch für das Kochen, Waschen, Putzen und ähnliches bezahlt, ist dieser Teil der Kosten nur im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG abzugsfähig (20 Prozent der Kosten; maximal 4.000 Euro).
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