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Wichtige Fakten zu Mini-Jobs

Diese Regeln zu Mini-Jobs sollten jedem Ladner bekannt sein. Das Nichteinhalten führt zu immensen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen.

Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht den Betrag von 520 Euro pro Monat, spricht man von einem Mini-Job. Zu Beginn der Tätigkeit muss realistisch prognostiziert werden, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt darunter liegt. Dies bedeutet im Durchschnitt unter zehn Arbeits-Stunden je Woche. Bei Schwankungen muss von einem Durchschnittswert ausgegangen werden. Ein Arbeiten ausschließlich auf Abruf ohne Vereinbarung, kann das Mini-Job-Verhältnis gefährden.

Auch beim Mini-Job ist es möglich, Arbeitszeitkonten zu führen, aber grundsätzlich müssen im Jahresdurchschnitt die 520 Euro eingehalten werden und bei Überstundenausgleich von mehr als drei Monaten gilt das Arbeitsverhältnis als beendet und restliche Gehaltszahlungen sind als Einmalzahlung auszuzahlen und zu versteuern und zu verbeitragen. (= Steuer- und sozialversicherungspflichtig!)

Einmalzahlungen, auf welche es keinen Anspruch gibt oder die nicht regelmäßig zu erwarten sind, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts außer Ansatz und führen dann gegebenenfalls nicht zu einer Überschreitung der 520 Euro-Grenze.

Überschreitet das Arbeitsentgelt unvorhersehbar und ausnahmsweise – bis zu zwei Kalendermonate bis maximal 1.040 Euro (= 2 x 520 Euro) führt dies noch nicht zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung. Aber Achtung: regelmäßige Vertretungen bei dünner Personaldecke aufgrund von Krankheit im normalen Umfang und Urlaub sind vorhersehbar und führen gegebenenfalls zum Verlust des Status Geringfügige Beschäftigung.

„Achtung: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und zum Beispiel Schwangerschaft!“

Prisca Wende, Steuerberaterin

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eines Arbeitnehmers innerhalb eines Monats ist zu prüfen, ob diese gegebenenfalls zusammen zu rechnen sind und es zu einer Überschreitung der 520 Euro-Grenze kommt. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers bei dem gleichen Arbeitgeber sind zusammen zu rechnen und werden dann als ein Arbeitsverhältnis beurteilt. Es kann also keinen Mini-Job und ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber geben!

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mehrfachbeschäftigungen abzufragen und das sich hieraus ergebende Ergebnis im Rahmen der Lohnabrechnung ordnungsgemäß abzurechnen. Hier empfiehlt sich ohne Wenn und Aber das vom Arbeitnehmer verbindliche und vollständige Ausfüllen eines Personalfragebogens.

Der Arbeitgeber zahlt alleine folgende Beiträge für den Arbeitnehmer: 13 Prozent Krankenversicherung und 15 Prozent Rentenversicherung. Für den Arbeitnehmer entsteht hieraus kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis, jedoch werden ihm die Rentenbeiträge und Wartezeiten angerechnet.

Arbeitslosengeld: Ist der der Mini-Jobber Bezieher von Arbeitslosengeld, sollte unbedingt vorher geprüft werden, wie viel er ohne Kürzung seines Arbeitslosengeldes verdienen darf.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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