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Steuer & Recht

So gehen Bioläden korrekt mit Gutscheinen um

Verschiedene Arten von Gutscheinen unterscheiden sich in der Abwicklung an der Kasse. Was es dabei steuerrechtlich zu beachten gilt.

Es gibt Gutscheine, die käuflich erworben werden und die dann im Gegenzug als Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Oder es gibt Gutscheine über einen bestimmten Rabatt. Die verschiedenen Formen von Gutscheinen sind steuerlich und somit auch in der Kasse unterschiedlich zu behandeln.

Beim Verkauf von Gutscheinen unterscheidet das Umsatzsteuergesetz zwei Arten von Gutscheinen: Mehrzweckgutscheine sowie Einzweck- und Rabattgutscheine.

Mehrzweckgutscheine

Mehrzweckgutscheine sind Gutscheine, bei deren Verkauf der Einlösungsort und/oder die Höhe des Umsatzsteuersatzes des erworbenen Produktes noch nicht bekannt sind. Da die für die Umsatzsteuerhöhe relevanten Parameter bei Gutscheinverkauf noch nicht bekannt sind, stellt der Verkauf eines Mehrzweckgutscheines keinen Umsatz dar.

Es werden lediglich zwei Zahlungsmittel getauscht: Geld gegen Gutschein. Es ist somit zu diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer abzuführen und kein Umsatz zu verbuchen. Der Verkauf des Gutscheins ist in der Kasse wie folgt zu verbuchen: Bargeld/EC-Karte an Kredit. Der Verkauf dieses Gutscheins berührt nicht die Umsätze.

Bei Einkauf eines Kunden durch Bezahlung mit einem Mehrzweck-Gutschein wird in der Kasse das Konto Kredit belastet und die Umsätze entsprechend ihres Umsatzsteuersatzes erfasst. Also erst zu diesem Zeitpunkt wird ein Umsatz generiert. Auf einem separaten „Gutscheinkonto“ sind somit jederzeit verkaufte und noch nicht eingelöste Gutscheine dokumentiert.

Die Umsatzsteuer und der Umsatz sind also bei Mehrzweckgutscheinen immer erst bei Gutscheineinlösung durch den Kunden zu versteuern. Da im Lebensmitteleinzelhandel in der Regel Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen erworben werden können, stellen an Kunden verkaufte Gutscheine hierdurch immer Mehrzweckgutscheine dar.

Einzweck- und Rabattgutscheine

Dem Einzweckgutschein steht ein konkreter Leistungsort mit bereits bekanntem Umsatzsteuersatz gegenüber. Nachdem der Ort und die Höhe des Umsatzsteuersatzes bei Verkauf des Gutscheins bekannt sind, ist dieser Umsatz direkt als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz in der Kasse zu verbuchen. Die Umsatzsteuer ist direkt abzuführen.

Bei der Ausgabe von Rabattgutscheinen oder Rabattkarten handelt es sich nicht um einen Umsatz, sondern um eine Reduktion der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, der Umsatz wird entsprechend reduziert.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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