Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter noch bis zum Ende des Jahres für den Einsatz während der Corona-Pandemie mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie belohnen. Die Möglichkeit, die der Gesetzgeber geschaffen hat, sieht pro Angestelltem (Voll-, Teilzeit oder Mini-Jobber) eine Geld- oder Sachleistung in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 vor.
Voraussetzung ist, dass die Prämie als Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise dient. Außerdem muss sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das ist besonders bei der Kommunikation an die Mitarbeiter wichtig.
Gut zu wissen
- Die 1.500 Euro können sich aus mehreren Teilzahlungen zusammensetzen.
- Sie können die Prämie auch als Sachleistung etwa in Form eines besonderen Warengeschenkkorbes oder eines Gutscheins erbringen.
- Die Prämien müssen zusätzlich gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
- Die Prämie muss den Mitarbeitern bis zum 31.12.2020 zufließen. Es genügt nicht, wenn die Lohnabrechnung in der ersten Januarwoche 2021 abgerechnet und ausgezahlt wird.
Grundsätzlich sind über die Corona-Prämie Aufzeichnungen im Mitarbeiter-Lohnkonto zu führen. Das bedeutet: Es ist bei jedem einzelnen Mitarbeiter entsprechend zu dokumentieren, was er erhalten hat.
Ist man von dem Gesamtbetrag im Jahr 2020 in Höhe von 1.500 Euro weit entfernt – zum Beispiel bei Geschenkkörben – genügt es, wenn der ungefähre Wert in der Personallohnakte geführt wird. Eine Aufzeichnung auf der Lohnabrechnung braucht es nicht. Wird die Prämie über das Gehalt in Geld ausgezahlt, sollte sie definitiv auf der Lohnabrechnung erscheinen.
Corona-Prämie für Geschäftsführer
Sind Chefs aufgrund der Unternehmensrechtsform nicht angestellt, wie zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen, so können sie sich keine steuerfreie Prämie auszahlen. Ist der Unternehmer zum Beispiel als GmbH-Geschäftsführer angestellt, so kann an ihn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgezahlt werden.
Wichtig hierbei ist allerdings, dass die Prämie auch hier der Abmilderung der zusätzlichen Belastung aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Coronakrise dient, anderweitig würde die Zahlung der Prämie zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung umqualifiziert werden. Aufgrund der Höhe ist an dieser Stelle das steuerliche Risiko jedoch als eher gering einzustufen.
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