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Unternehmer beschäftigen sich oft damit, wie sie an den Sozialversicherungsbeiträgen sparen können. Dabei wird meist vergessen, dass das größte Einsparpotenzial das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen ist.

Stellt ein Betriebsprüfer bei einer Betriebsprüfung fest, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden, kommt auf den Arbeitgeber das Problem zu, dass Nachzahlungen für Arbeitnehmerbeiträge weitestgehend nicht beim Arbeitnehmer eingefordert werden können. Zusätzlich führen die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zu weiteren Sozialversicherungsnachzahlungen. Scheinbar geringe Nachzahlungen werden zu sehr hohen Beträgen. Deshalb lässt sich ganz klar sagen: Das größte Einsparpotenzial liegt im Einhalten von gesetzlichen Vorgaben.

Zur Vermeidung hoher Nachzahlungen, sollten Sie deshalb insbesondere auf folgende Prüfungsschwerpunkte vorbereitet sein:

  • Einhaltung des Mindestlohns: Bei Entgelten nahe am Mindestlohn sind Überstunden zu dokumentieren und binnen zwölf Monaten auszugleichen.
  • Beschäftigung von Rentnern: Da Rentner in den Genuss kommen, keine Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen zu müssen, sollten Sie den Arbeitnehmer nur dann als „Rentner“ im Lohn behandeln, wenn Ihnen immer ein aktueller Rentenbescheid vorliegt!
  • Beschäftigung von Angehörigen: Hier wird der Betriebsprüfer immer prüfen, ob die sozialversicherungsrechtliche Handhabung korrekt ist. Arbeitet der Angehörige selbstständig, so wird der Prüfer prüfen, ob nicht ein Angestelltenverhältnis vorliegt, aus dem sich Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Arbeitet der Angehörige im Angestelltenverhältnis, so wird der Prüfer prüfen, ob das Arbeitsverhältnis nicht nur einem günstigen Versicherungsschutz (Krankenversicherung) dient.
  • Kurzfristig Beschäftigte: Versicherungsfrei sind Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt werden, wenn im Vorfeld schon klar ist, dass diese Person bei einer Fünf-Tage-Woche maximal drei Monate oder nicht länger als 70 Tage pro Jahr arbeitet. Da es darauf ankommt, dass die Person nicht berufsmäßig tätig wird, wie es zum Beispiel bei Arbeitslosen oder bei Überbrückung von Zeiten zwischen Schulentlassung und Eintritt ins Berufsleben der Fall wäre, sollte sich der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn schriftlich bestätigen lassen, was der Arbeitnehmer aktuell beruflich macht.
  • Minijobber: Achten Sie darauf, dass die geleisteten Stunden des Arbeitnehmers immer den Vereinbarungen entsprechen. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fordern Sie einen Nachweis an. Rentenversicherungsbefreiungsanträge müssen vor der ersten Abrechnung gestellt werden.
  • Studenten: Da für Studenten außerhalb einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung keine Krankenversicherung, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden muss, sind diese immer besonders attraktiv. Aber Achtung, besonders hier muss darauf geachtet werden, dass eben diese die 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, und dass eben keine geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Das zu dokumentieren ist hier das A und O.
  • Selbstständig Beschäftigte: Da der Gesetzgeber immer mehr dazu übergeht ein Abhängigkeitsverhältnis zu unterstellen und das Risiko und die Nachzahlungsgefahren so sehr hoch sind, sollten Sie keine selbstständig Beschäftigten ohne Statusfestellungsverfahren bei der Rentenversicherung beschäftigen.

Halten Sie sich unbedingt an die Vorgaben, die Prüfungen laufen immer schärfer ab. Und wollen Sie Sozialversicherung sparen, so ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei weitem das größte Einsparpotenzial!

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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