Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer bei den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz finanziell durch Barzuschüsse oder durch die Überlassung eines Job-Tickets unterstützen. Bei geschickter Gestaltung führt dies dazu, dass eine angedachte Gehaltserhöhung in dieser Form auch beim Arbeitnehmer ankommt und der Arbeitgeber noch Arbeitgebernebenkosten spart. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn Barzuschüsse, sind diese wie folgt zu behandeln:
Reicht die Höhe des Zuschusses bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zu den tatsächlichen Ticket-Kosten bzw. bis € 0,30 je Entfernungskilometer, beträgt die Lohnsteuer für den Arbeitgeber 15 Prozent. Die Barzuschüsse müssen zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt werden. Eine Umwandlung von Barlohn in Barzuschuss zu den Fahrtkosten ist nicht erlaubt.
Achtung: Prüfen Sie regelmäßig die Entfernungskilometer. Sind diese noch aktuell oder ist der Mitarbeiter mittlerweile umgezogen?
Bei den Job-Tickets ist jedoch absolut darauf zu achten, dass sie nur Monat für Monat dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Bei Jahresjobtickets sind für die Anwendbarkeit der 44-Euro-Regelung folgende Vereinbarungen zu treffen:
- Das Job-Ticket muss monatlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber kündbar sein.
- Die Dauer des Teilnahmeverhältnisses am Job-Ticket beträgt für den Arbeitnehmer einen Kalendermonat und verlängert sich jeweils nur um einen Monat, solange der Arbeitnehmer dieser Verlängerung nicht widerspricht.
Achtung: Unabhängig von Barzuschuss oder Job-Ticket: Wird der Zuschuss pauschaliert, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärungen für die pauschalierten Werte keine Werbungskosten mehr geltend machen.
Mein Tipp: Natürlich bestehen diese Möglichkeiten auch bei Neueinstellung. Die Einsparungen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sind nicht zu unterschätzen und sollten genutzt werden.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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