Bedingt durch den zunehmenden Druck der Arbeitgeber, gutes Personal zu finden, lassen sich viele neben einer guten Vergütung auch noch andere Bonbons für ihre Mitarbeiter einfallen. Dazu gehört die Gesundheitsförderung, von der nicht nur der Arbeitnehmer sondern auch der Arbeitgeber langfristig profitiert.
Betriebliches Interesse maßgebend
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen, wenn das eigenbetriebliche Interesse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel Kosten für gesetzliche Verpflichtungen übernimmt. Steuer- und sozialversicherungsfrei wäre zum Beispiel die Übernahme der Kosten für eine ärztlich verordnete Bildschirmbrille bei einem Bürojob.
Lässt sich das überwiegend betriebliche Interesse nicht belegen, so können Sie sozial- und steuerfrei pro Mitarbeiter und Jahr gesundheitsfördernde Maßnahmen in Höhe von 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer)sponsern.
Bieten Sie Leistungen für die betriebliche Gesundheitsförderung Ihrer Mitarbeiter in folgenden Bereichen an:
- Arbeitsbedingte körperliche Belastung (z.B. Massagen, Rückengymnastik, etc.)
- Gesunde Gemeinschaftsverpflegung im Betrieb (oder Kurse für gesunde Ernährung)
- Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
- Suchtprävention (Alkohol, Zigaretten)
Eine Auflistung der zertifizierten und darunter fallenden Maßnahmen finden Sie im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Voraussetzungen: Der Zuschuss des Arbeitgebers muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden, nachträgliche Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Nur 500 Euro je Arbeitnehmer/Jahr können steuerfrei bleiben. Auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht das ganze Jahr bei Ihnen beschäftigt war.
Vorsicht: Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitness-Studios ist nicht steuerbefreit. Es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um zertifizierte Maßnahmen handelt.
Pauschale Steuer ab 500 Euro
Übersteigen die jährlichen Aufwendungen je Arbeitnehmer 500 Euro, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag mit 30 Prozent pauschal versteuern.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, also auch angestellte Familienangehörige und Geschäftsführer. Bei diesen muss jedoch eine explizite Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen sein. Dies kann aber mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag ohne viel Aufwand erfolgen.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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