Wird ein Pkw zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt, so kann er dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Wurde ein Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet, so ist jedoch die private Nutzung zu versteuern. Dies kann entweder durch die Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen oder durch die sogenannte 1-Prozent-Regelung.
Haben Sie ganzjährig ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegen, so können Sie jährlich am Ende des Jahres wählen, welche Versteuerungsform die günstigste ist.
Elektronisches Fahrtenbuch
Da die Fahrtenbuchmethode an ganz strenge Kriterien geknüpft ist, hat dieses in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt geführt. Bisher gab es auch kein offiziell anerkanntes elektronisches Fahrtenbuch. Dies hat sich nun geändert. Die Steuerberaterkammer hat zusammen mit KPMG ein elektronisches Fahrtenbuch als revisionssicher testiert (www.vimcar.de). Dies sollte den strengen Anforderungen genügen. Zusätzlich hat sich dieses Fahrtenbuch als sehr alltagstauglich bewiesen. Die Daten werden via App gepflegt. Aber Achtung, für die Anerkennung muss das Fahrtenbuch ganzjährig vom 1.1. bis 31.12. geführt werden!
Neben der Fahrtenbuchmethode wäre auch die 1-Prozent-Regelung (Versteuerung monatlich 1 % des Bruttolistenpreises) denkbar. Diese kann jedoch nur angewendet werden, wenn anhand eines vereinfachten Fahrtenbuches nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent (!) betrieblich genutzt wird. Dieser Nachweis hat bei Pkw-Neuanschaffung für drei Monate in einem repräsentativen Zeitraum zu erfolgen.
Wird später wieder ein neuer Pkw erworben, so muss das vereinfachte Fahrtenbuch erneut für drei Monate geführt werden. Das vereinfachte Fahrtenbuch besteht aus einer Aufstellung der betrieblichen und privaten Fahrten, so dass der betriebliche Anteil ermittelt werden kann.
Achtung: Das Finanzamt prüft die Angaben zum Beispiel anhand von Werkstattrechnungen!
Alternative zum Firmenfahrzeug
Insbesondere bei älteren Fahrzeugen oder sehr teuren Fahrzeugen kann es von Vorteil sein, das Auto erst gar nicht im Betriebsvermögen anzusetzen. Hier können dann für die betrieblichen Fahrten 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Und was die wenigsten wissen: Werden dennoch Ausgabenbelege wie Tankrechnungen & Co gesammelt, so darf die Vorsteuer auch noch zusätzlich geltend gemacht werden! Zusammenfassend lässt sich sagen:
Nutzung Pkw lt 10 Prozent betrieblich: Ausschließlich der Ansatz der Kilometerpauschalen für betriebliche Fahrten ist möglich.
Nutzung Pkw 10 bis 49 Prozent betrieblich: Für die betrieblichen Fahrten ist sowohl die Führung eines Fahrtenbuches als auch der Ansatz der Kilometerpauschale möglich.
Nutzung Pkw zu mindestens 50 Prozent betrieblich: Die 1-Prozent-Regelung, der Ansatz der Kilometerpauschalen für betriebliche Fahrten und die Führung eines Fahrtenbuches sind möglich.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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