Biohandel

Wissen. Was die Bio-Branche bewegt

Steuer & Recht

So trennen Sie sich richtig von alten Belegen

Wer unnötige Belege aussortiert, spart Platz und somit Geld für Lagerraum. Allerdings muss bei der Entsorgung einiges beachtet werden, damit es bei einer Prüfung nicht zu Problemen kommt.

Bewahren Sie noch Papier auf oder ist Ihre Buchhaltung bereits digital? Bei Nutzung eines revisionssicheren Verfahrens, wie dem digitalen Belegbuchen über DATEV, und der Dokumentation Ihrer Abläufe durch eine Verfahrensdokumentation, erfüllen Sie Ihre Aufbewahrungspflicht digital. Papierbelege dürfen bei der Digitalisierung vernichtet werden, was Platz spart – besonders wertvoll bei teuren Ladenflächen.

Nutzen Sie keine digitale Buchhaltung und bewahren alles in Papierform auf? Dann sollten Sie sich schnellstmöglich von unnötigen Belegen trennen. Doch Vorsicht: Als Unternehmer sind dabei einige wichtige Punkte zu beachten.

Diese Belege dürfen 2024 vernichtet werden

Egal in welcher Form aufbewahrt wird, ob Papier oder digital, es gelten die allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen. Ausschlaggebend ist immer, wann die Unterlagen letztmals steuerlich relevant waren.

Diese Belege mit zehn Jahren Aufbewahrungspflicht dürfen ab dem 1. Januar 2024 vernichtet werden:

  • Buchhaltungsbücher
  • Buchhalterische Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanzen
  • Zugehörige Arbeitsanwei­sungen und Organisa­tions unterlagen
  • Sämtliche Buchungsbelege wie Rechnungen, aber auch Pfand- und Kassenbelege

(= 2012er Unterlagen)

Diese Belege mit sechs Jahren Aufbewahrungspflicht dürfen ab dem 1. Januar 2024 vernichtet werden:

  • Handels- und Geschäftsbriefe
  • E-Mails

(= 2017er Unterlagen)

Achtung!

Sind sie spät dran mit der Erstellung oder kommen die bestandskräftigen Bescheide erst im Folgejahr, verlängert sich die Frist entsprechend.

Beispiel: Wurde die Bilanz 2012 im Jahr 2013 erstellt, dann beginnt die Frist am 1. Januar 2014 zu laufen und endet am 31. Dezember 2023. Die Belege dürfen somit ab dem 1. Januar 2024 vernichtet werden.

Werden Gegenstände gekauft, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden, so beginnt die Zehn-Jahresfrist erst dann, wenn das Objekt komplett abgeschrieben ist.

Beispiel: Ein Auto wird Mitte 2007 angeschafft. Seine gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre (= Mitte 2013). So dürfen die zugehörigen Belege erst ab dem 1. Januar 2024 vernichtet werden.

Diese Belege müssen bleiben

Je nach Art und Wichtigkeit der Belege beträgt die Aufbewahrungsfrist revisionssicher digital oder in Papierform zehn beziehungsweise sechs Jahre. Hier ist grundsätzlich entscheidend, ob die Belege von steuerrechtlicher Bedeutung sind. Könnten also die Belege für eine Betriebsprüfung relevant sein, greift stets die zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Handelt es sich nur um übliche Geschäftsunterlagen ohne ergebniswirksame oder steuerrechtliche Relevanz, so sind diese nur sechs Jahre aufzubewahren.

So archivieren Sie Ihre Belege richtig

Bei Eingang der Belege in Papierform besteht ein Wahlrecht. Diese können in Papierform oder revisionssicher in elektronischer Form aufbewahrt
werden.

Scans ersetzen Papier nur in Ausnahmen

Werden Papierbelege durch Scannen in elektronische Unterlagen umgewandelt, können unter strengen Voraussetzungen die Papierbelege direkt vernichtet werden. Das Scan-Ergebnis muss mit dem Original
übereinstimmen, jederzeit verfügbar sein und lesbar gemacht werden können. Zusätzlich muss das Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Hierzu gehört unter anderem auch die Einhaltung Ihrer Verfahrensdokumentation.

Digitale Belege nicht ausdrucken

Bei Eingang der Belege in elektronischer Form besteht kein Wahlrecht. Diese sind in elektronischer Form aufzubewahren, müssen jederzeit verfügbar sein und lesbar gemacht werden können.

Digitale Belege müssen in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Der Ausdruck einer ursprünglich digitalen Rechnung reicht nicht aus. Für die Aufbewahrung gibt es zahlreiche revisionssichere Tools, wie zum Beispiel die digitale Archivierung bei der DATEV.

Belege auf Thermopapier mehrfach absichern

Thermopapier kann mit der Zeit verblassen. Damit die Informationen innerhalb der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren lesbar bleibt, empfehle ich grundsätzlich, besonders bei hohen Beträgen, Kopien zu machen. Digitale Archivierung schließt durch ersetzendes Scannen dieses Risiko aus.

Zudem empfehle ich: Werfen Sie keine Hardware weg, die Sie eventuell noch für das Auslesen von Daten benötigen könnten. Dies gilt insbesondere auch für Kassen. Stellen Sie sicher, dass diese Hardware regelmäßig mit Strom versorgt wird, so dass keine Gefahr von Datenverlust besteht.

Unterlagen, die außerdem zehn Jahre aufbewahrt werden sollten:

  • Betriebsanleitungen
  • Protokolle wann und wo die jeweilige Kasse zum Einsatz kam
  • Unterlagen zur Kassenprogrammierung inkl. Umprogrammierungen
  • Tagesendsummenbons
    (Z-Bons) mit Ausdruck Nullstellenzähler (Z-Nummer)
  • Tägliche und unterschriebene Zählprotokolle

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

Mehr zu den Themen

Kommentare

Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.

Weiterlesen mit BioHandel+

Melden Sie sich jetzt an und lesen Sie die ersten 30 Tage kostenfrei!

  • Ihre Vorteile: exklusive Berichte, aktuelles Marktwissen, gebündeltes Praxiswissen - täglich aktuell!
  • Besonders günstig als Kombi-Abo: ausführlich in PRINT und immer aktuell mit ONLINE Zugang
  • Inklusive BioHandel e-Paper und Online-Archiv aller Printausgaben beim ONLINE Zugang
Jetzt 30 Tage für 0,00 € testen
Sie sind bereits Abonnent von BioHandel+? Dann können Sie sich hier anmelden.

Auch interessant: