Weil die Quadratmeterpreise für Läden hoch sind, werden die Flächen oft vollumfänglich für Verkauf und Lagerung genutzt. Bürotätigkeiten werden dann in private Räume verlegt. Ob diese Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne sind, hängt von strengen Kriterien ab. Folgende Fragen sollte sich der Ladner als Unternehmer stellen, wenn er ein Arbeitszimmer, das sich in seiner privaten Sphäre befindet, geltend machen möchte:
1. Fallen Kosten für Computer, Aktenschränke und Regale an oder Raumkosten etc.?
a. Computer, Aktenschränke, Regale, Schreibtisch: Diese sind unabhängig von der weiteren Fragestellung komplett abzugsfähig.
b. Sonstige Raumkosten wie Strom, Wasser, etc.: Hier sind die weiteren Fragen zu beantworten.
2. Befinden sich die privaten Räumlichkeiten im Eigentum oder sind sie angemietet?
a. Privateigentum? – Achtung: Die betriebliche Nutzung könnte insbesondere in Regionen mit hohen Immobilienpreisen steuerlich gefährlich werden. Bereits ein Wertanteil von 20.500 Euro bzw. 20 Prozent Flächen-Anteil an der gesamten Immobilie kann zu steuerlich verflochtenem Betriebsvermögen führen.
b. Mietimmobilie? – Steuerlich unproblematisch.
3. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung?
Dies ist bei einem Ladner in der Regel zu verneinen. Das heißt, es können ggf. Betriebsausgaben von maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.[nbsp]
4. Ist das Arbeitszimmer räumlich von den privaten Räumen getrennt (keine Schreibtischecke) und wird dieses Arbeitszimmer überwiegend betrieblich genutzt?
Ja: Weiter mit Frage 5
Nein: In der Regel keine Abzugsfähigkeit.
5. Steht ein anderer Arbeitsplatz, zum Beispiel im Laden zur Verfügung?
Nein: Abzug in Höhe bis 1.250 Euro
Ja: Keine Abzugsmöglichkeit.
Im Ergebnis bedeutet dies: Nutzt der Ladner in seinen privaten Räumlichkeiten ein abgeschlossenes Zimmer für seine Verwaltungstätigkeiten und hat er im Laden selber keinen entsprechenden Arbeitsplatz, so kann er die Aufwendungen für Computer, Büroeinrichtung etc. komplett (ggf. über eine jährliche Abschreibung) und die sonstigen Raumkosten bis zu 1.250 Euro geltend machen. Dieser Betrag kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes zusätzlich vom Ehepartner geltend gemacht werden, wenn der den Raum ebenfalls als Arbeitsplatz nutzt.
Mein Tipp: Dokumentieren Sie gegenüber dem Finanzamt durch Fotos Ihr Arbeitszimmer. Unter den oben genannten Voraussetzungen sollte es dann kein Problem sein, die Kosten steuerlich geltend zu machen.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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