Mit dem Wachstumschancengesetz hat die Bundesregierung die Pflicht zur Bilanzierung entschärft. Ab sofort sind Unternehmer erst dann verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen, wenn Ihre Bilanzsumme einen Betrag von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro), beziehungsweise einen Gewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro) überschreitet.
Vorteile bei Geschenken und Hybridfahrzeugen
In Zukunft dürfen Arbeitgeber Geschenke bis 50 Euro (bisher 35 Euro) an Arbeitnehmer als Betriebsausgabe geltend machen, ohne dass ein steuerlicher Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist.
Beim Kauf oder Leasing eines Hybrid-Fahrzeugs mit einer Mindestreichweite von 60 Kilometern können Unternehmer von der
Versteuerung in Höhe von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises profitieren, wenn dieser 70.000 Euro (bisher 60.000 Euro) nicht überschreitet.
Das gilt für Neuinvestitionen
Auch bei Neuinvestitionen können zeitlich begrenzt wieder degressive Abschreibungen für Anschaffungen geltend gemacht werden. Es gilt:
- im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022: Maximal 25 Prozent der Anschaffungskosten sowie das 2,5-fache der üblichen Abschreibung;
- seit dem 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024: Maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten sowie das Zweifache der üblichen Abschreibung; und
- ab 1. Januar 2025: Keine weitere degressive Abschreibung mehr, maximal ist eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer möglich.
Was für Gebäude geltend gemacht werden kann
Für Gebäude (egal ob Privat- oder Betriebsvermögen), die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (Baubeginnsanzeige) gebaut wurden oder werden, kann nun eine degressive Abschreibung von 5 Prozent geltend gemacht werden.
Liegt das Betriebsergebnis unter 200.000 Euro können Unternehmen ab dem 1. Januar 2024 bei den Anschaffungskosten für bewegliche
Wirtschaftsgüter ganze 40 Prozent als Sonderabschreibung geltend machen.
Achtung, E-Rechnung ab Januar 2025
Achtung: Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen im B2B-Bereich verpflichtet, E-Rechnungen zu stellen. Zwar gibt es für die Rechnungsstellung eine Übergangsfrist, jedoch sind Unternehmen dazu verpflichtet, E-Rechnungen (keine PDFs) bereits ab dem 1. Januar 2025 empfangen und weiterverarbeiten zu können.
Bei der Umsatzsteuer gilt ergänzend: Liegt der unternehmerische Jahresumsatz unter 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) kann umsatzsteuerlich zur IstBesteuerung gewechselt werden. Dabei kann die Umsatzsteuer nach dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip an das Finanzamt abgeführt werden.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen ab 2024 keine Jahreserklärung mehr abgeben.
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