Neben der Arbeit im Laden fallen viele administrative Tätigkeiten an. Da die Ladenquadratmeter teuer sind, werden sie oft vollumfänglich als Verkaufs- oder Lagerfläche genutzt. Die Bürotätigkeiten werden in die privaten Räumlichkeiten verlegt. Was davon kann man steuerlich geltend machen? Der Gesetzgeber bietet Ansatzmöglichkeiten, allerdings sind diese an strenge Kriterien geknüpft.
Folgende Fragen sollten sich der Ladner stellen
Haben Sie Kosten für Computer, Aktenschränke, etc.?
Bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie betrieblich zu Hause nutzen, sind grundsätzlich komplett abzugsfähig. Entweder sofort oder eben über die übliche Abschreibungsdauer.
Wie ist mit weiteren Raumkosten wie Strom, Wasser, etc. umzugehen?
Hier ist Vorsicht geboten und genau folgende Aspekte sind zu beachten: Befinden sich die privaten Räumlichkeiten im Eigentum oder sind sie angemietet? Achtung bei Privateigentum: Die betriebliche Nutzung könnte insbesondere in Regionen mit hohen Immobilienpreisen steuerlich gefährlich werden. Bereits ein Wertanteil von 20.500 Euro bzw. 20 Prozent Flächen-Anteil an der gesamten Immobilie kann zu steuerlich verflochtenem Betriebsvermögen führen. Dies ist dringend steuerlich zu prüfen. Mietimmobilien sind steuerlich unproblematisch, die Aufwendungen können anteilig steuermindernd geltend gemacht werden.
Ist das Arbeitszimmer räumlich von den privaten Räumen getrennt (keine Schreibtischecke) und wird es überwiegend betrieblich genutzt?
Ist dies nicht der Fall, sind die weiteren Raumkosten nicht abzugsfähig.
Steht ein anderer Arbeitsplatz, zum Beispiel im Laden, zur Verfügung?
Sofern ein weiterer Arbeitsplatz im Laden zur Verfügung steht, sind die weiteren Raumkosten nicht ansetzbar. Sofern es keinen weiteren Büroraum im Laden oder anderweitig gibt, können, da das Arbeitszimmer bei einem Ladner nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt, die weiteren Raumkosten bis maximal 1.250 Euro pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.
Im Ergebnis bedeutet dies: Nutzt der Ladner in seinen privaten Räumlichkeiten ein abgeschlossenes Zimmer für seine Verwaltungstätigkeiten und hat er im Laden keinen entsprechenden Arbeitsplatz, so kann er die Aufwendungen für Computer, Büroeinrichtung etc. in voller Höhe (ggf. über eine jährliche Abschreibung) und die sonstigen Raumkosten bis zu 1.250 Euro geltend machen.
Nutzen zum Beispiel ein Ladner und sein Ehepartner das Arbeitszimmer gemeinsam und hat dort jeder seinen eigenen Arbeitsplatz, so können die anteiligen Ausgaben von bis zu 1.250 Euro je Steuer- pflichtigem geltend gemacht werden! Wichtig: Jeder muss auch entsprechende Kosten tragen.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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