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Steuer & Recht

Wie Krankheitskosten die Steuerlast verringern – Teil 2/4

Für ihren Lebensunterhalt tragen Menschen mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen oft höhere Kosten. Um diese Belastungen zu verringern, können zum Beispiel allgemeine Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden.

In Teil 1 unserer Serie wurden der Behindertenpauschbetrag und die Voraussetzungen für dessen Ansatz in der Steuererklärung erläutert. Alle behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Behindertenpauschbetrag fallen, wie etwa Operationskosten, können nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen allgemeiner Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden 

Unter allgemeine Krankheitskosten fallen:

  • Operations-, Heilbehandlungs-, Fahrt-, Medikamenten- und Arztkosten (siehe Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Heilkurkosten (Berücksichtigung bei Menschen mit Behinderung über den Behindertenpauschbetrag)
  • Schulgeld für Privatschulbesuch eines Kindes mit Behinderung
  • Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses
  • Zuzahlungen für Rezepte

Achtung: Vor der Einreichung der Kosten innerhalb der Steuererklärung muss immer ein Rezept und/oder ein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden. Ohne diesen im Vorfeld erbrachten Nachweis ist kein Ansatz möglich.

Wichtig: Mit der Fahrtkostenpauschale (siehe Teil 1) sind nur behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten – also Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste, unvermeidbare Fahrten – abgegolten. Sonstige Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, zum Beispiel zum Arzt oder zur Physiotherapie, können zusätzlich als Krankheitskosten in Form von außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar sind dann die angemessenen, tatsächlich entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder, bei der Nutzung eines PKW, 30 Cent je gefahrenem Kilometer. 

Was ist eine zumutbare Belastung?

Es gilt: Umso geringer das Einkommen und umso mehr Kinder man hat, umso geringer ist der Prozentsatz, der im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte als zumutbar gilt.

Beispiel

  • Drei Kinder und Einkommen bis 51.130 Euro: 1 Prozent
  • Keine Kinder und Einkommen über 51.340 Euro: 7 Prozent

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