Grundsätzlich unterliegen Spenden, egal ob als Geld- oder Sachspenden, sehr formalistischen Anforderungen. Sie sind immer dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation gehen, die auch zum Ausweis einer entsprechenden Spendenquittung befugt sind. Die steuerlichen Maßnahmen sind aktuell bis Ende des Jahres begrenzt.
Umsatzsteuerlich sind Sachspenden in Höhe ihres Wertes als unentgeltliche Wertentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese kann auch wiederum eine Betriebsausgabe darstellen. Was bedeutet dies in der Praxis? Die Ware wirkt sich brutto als Betriebsausgabe aus, die Umsatzsteuer ist dann neutral.
Über die Höhe der Sachspende hat die gemeinnützige Organisation eine Spendenquittung auszustellen. Dass diese Handhabung in der aktuellen Situation nicht als alltagstauglich erscheint, ist offensichtlich. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und hat ein Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ erlassen. Diese angepassten Maßnahmen sind aktuell bis zum 31. Dezember 2022 zeitlich begrenzt. Hier gilt nun folgendes:
Geldspenden
Sie sind dann abzugsfähig, wenn sie an eine anerkannte Organisation getätigt werden und entweder eine offizielle Spendenquittung oder ein Zahlungsbeleg vorliegt. Direkte Zahlungen an Hilfsbedürftige sollten vermieden werden.
Sachspenden
Diese sind dann abzugsfähig, wenn entweder eine offizielle Spendenquittung über den gemeinen Wert vorliegt oder der Ladner öffentlich für Werbezwecke, zur Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens
spendet. Im Alltag wird es hierüber keine Listen oder Bewertungen geben. Es ist einfach nur zu handeln.
Deshalb gilt laut des Schreibens vom 17. März 2022 folgendes: „Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.“ Somit ist hierauf keine Umsatzsteuer abzuführen.
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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