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Mitarbeiterbindung: Günstiger Wohnraum statt hoher Gehälter

Mit einer Wohnraumüberlassung können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter stärker ans Unternehmen binden – wenn sie ein paar Regeln beachten.

Kaum ein Naturkostladen hat nicht mit den erschwerten Bedingungen zu kämpfen, geeignetes Personal zu finden. Auch der leergefegte und teure Wohnungsmarkt haben Einfluss auf die Gehalts- und Arbeitsmarktstruktur. Unternehmen überlegen sich immer mehr, wie sie ein attraktiver Arbeitgeber sein können. Hierzu kann eine gute Wohnsituation in der Nähe des Arbeitsplatzes zählen. Hat bisher ein Arbeitgeber versucht seine Mitarbeiter durch Wohnraumüberlassung an sein Unternehmen zu binden, so führte dies regelmäßig zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezügen beim Arbeitnehmer.

Entlastung für den Arbeitnehmer

Grundsätzlich gelten nämlich für die Überlassung von Wohnraum beziehungsweise die Erstattung von Mietkosten an die Arbeitnehmer die Regelungen der Sachbezüge. Diese unterliegen sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung. Der Gesetzgeber hat nun die Weichen so gestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wendesteuer- und sozialversicherungsfreie Entlastung schaffen kann. Bei der günstigeren Wohnraumüberlassung unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs und somit die Unterwerfung unter die Lohnsteuer und Sozialversicherung, wenn:

  • der Arbeitnehmer die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
  • der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete noch selber tragen muss und
  • der Quadratmeterpreis des Wohnraums maximal
    25 Euro pro Quadratmeter beträgt.

Wichtig: Es muss sich hierbei um eine tatsächliche Wohnung handeln, in welcher ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Eine Unterkunft mit Gemeinschaftsräumen reicht für die Anwendung dieser Regelungen nicht aus.

Beispiel: Statt höheren Gehältern überlegt sich der Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Er mietet hierzu selbst eine Wohnung von 45 Quadratmetern zu einem Mietpreis von 15 Euro pro Quadratmeter somit für 675 Euro pro Monat an. Diese vermietet er für 475 Euro an seine Mitarbeiterin. Wie ist die Differenz in Höhe von 200 Euro pro Monat zu behandeln?

Ergebnis: Bei der Wohnung handelt es sich um eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Bad und Küche, die für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Diese wird zu mindestens zwei Drittel (mindestens 450 Euro) an die Arbeitnehmerin weitervermietet und der Quadratmeterpreis liegt unter den 25 Euro.Die günstigere Überlassung ist komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.Hätte der Arbeitgeber dies über das Gehalt lösen müssen, so hätte er einen monatlichen Aufwand von 360 Euro (Hochrechnung auf Bruttogehalt zzgl. Arbeitgeberabgaben) gehabt.

Tipp

„Auf Unterkünfte mit Gemeinschaftsräumen kann die Regelung des Gesetzgebers nicht angewendet werden.“

Prisca Wende, Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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