Die Coronakrise hat gezeigt: schnelle politische Entscheidungen sind möglich. So war es auch mit dem „Geschenk“ Umsatzsteuer, welches sich genauer betrachtet, als bürokratisches Mammutprojekt entpuppt.
Die Ladner müssen sich entscheiden: Geben sie die Senkung direkt weiter? Folge wäre eine Neuauspreisung aller Produkte. Gewähren sie einen Rabatt an der Kasse? Dann käme es zu einem Nettoumsatzverlust. Oder ändern sie die Preise nicht und profitieren selbst von der Senkung?
Warenlieferungen - welcher Steuersatz gilt?
Bei der Gesetzgebung wird es wohl auf folgende Regelungen hinauslaufen: Die Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 und von 7 auf 5 Prozent gilt für Warenlieferungen zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020. Ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt! Erhalten Sie am 23.12. Ware und die Rechnung hierfür am 03.01.2021, so muss diese, obwohl nach dem Jahreswechsel gestellt, Umsatzsteuer in Höhe von 16 bzw. 5 Prozent ausweisen.
Erstellen Sie keine Bilanz und buchen ausschließlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, gilt auch da der Lieferzeitpunkt! Beispiel: Sie liefern Ware am 30.06. und bekommen das Geld am 02.07.: Es gelten 19 bzw. 7 Prozent Umsatzsteuer. Gleiches gilt ab 01.01.2021 in umgekehrter Richtung. Bei Dauerleistungsrechnungen wie Miete oder Vorschüsse an Steuerberater wurden Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Entsprechend müssen Daueraufträge angepasst werden. Zudem muss es schriftliche Zusatzvereinbarungen über den geringeren Betrag geben.
Rabattcoupons - welcher Steuersatz gilt?
Rabattcoupons stellen eine nachträgliche Entgeltminderung dar. Weil es schwer nachvollziehbar ist, ob diese aus der Zeit vor oder nach der Steuerminderung stammen, bietet der Gesetzgeber folgende Lösung an: Bei Coupons, die zwischen dem 01.07. und dem 31.08. angenommen werden, dürfen die Umsätze mit 19 bzw. 7 Prozent gemindert werden. Bei solchen, die zwischen dem 01.09. und dem 31.12. in Zahlung genommen werden, gelten die reduzierten Sätze.
Grundsätzlich ist es günstiger, von dieser Vereinfachung Gebrauch zu machen, da Sie zwischen dem 01.07 und dem 31.08. Umsatzsteuer sparen. Fraglich ist, ob der Aufwand für die Umstellung der Kasse(n) und die Einweisung des Personals in Relation steht.
Gutscheine - welcher Steuersatz gilt?
Bei Einzweckgutscheinen, die für eine bestimmte Leistung, z. B. eine Naturkosmetik-Behandlung gelten, ist ausschlaggebend, wann dieser gekauft wurde. Spätere Zuzahlungen fallen unter den jeweils geltenden Steuersatz. Bei Mehrzweckgutscheinen, die auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt sind, kommt es darauf an, wann dieser eingelöst wurde. Der Kauf des Gutscheins löst noch keine Umsatzsteuer aus. Es wird lediglich Bargeld gegen ein Geldsurrogat getauscht.
Pfand - welcher Steuersatz gilt?
Das Auszahlen von Pfand stellt eine nachträgliche Entgeltminderung dar. Erstattet der Ladner zwischen dem 01.07. und 30.09. Pfandbeträge, so darf er den Steuersatz von 19 Prozent anwenden. Auch bei Anwendung dieser Regelung sparen Sie vom 01.07. bis zum 30.09. Umsatzsteuer. Aber auch hier gilt: Verwaltungsaufwand berücksichtigen.
Restaurantbetrieb - welcher Steuersatz gilt?
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (RuVDL) unterliegen vom 01.07. bis zum 31.12.2020 dem Steuersatz von 5, bei Getränken sind es 16 Prozent. Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gelten 7 bzw. 19 Prozent. Ab 01.07.2021 unterliegen RuVDL und Getränke dem Steuersatz von 19 Prozent.
Wichtig: Auf gar keinen Fall sollten Sie Ihre Kasse(n) auf 19 bzw. 7 Prozent Mehrwertsteuer eingestellt lassen und nur 16 bzw. 5 Prozent abführen. Das wäre eine klare Steuerhinterziehung. Sie sind verpflichtet, zu hoch ausgewiesene Steuersätze auch abzuführen!
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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