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Im Bistro bleibt auch 2023 mehr Geld hängen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll verlängert werden. Da lohnt ein Blick auf die eigenen Kassensysteme.

Das dürfte die Gastronomie und den Lebensmitteleinzelhandel mit angeschlossenem Bistro oder Cateringservice freuen: Der seit 30. Juni 2020 geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent (im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: fünf Prozent) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen sind hiervon die Getränke) soll auch im Jahr 2023 gelten.

Vor dem 30. Juni 2020 galt Folgendes: Die Lieferung von Lebensmitteln (ausgenommen Getränke) unterlag grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Sämtliche Verpflegungsdienstleistungen wie zum Beispiel Service, richtiges Geschirr/Besteck, Sitzgelegenheiten und viele weitere Dienstleistungskriterien führten dazu, dass die Speisenlieferung einem Steuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer unterlag.

Da im Catering-, Bistro- und Gastronomiebereich meistens Privatpersonen Empfänger der Leistungen sind, führte bereits ein Dienstleistungselement dazu, dass letztendlich zwölf Prozent weniger Umsatz beim Ladner, Caterer oder Gastronom verblieben.

Beispiel: Ein Laden bietet in seinem Bistro Tagesgerichte an. Diese kosten 7,99 Euro je Gericht. Nahm der Kunde im Laden seine Mahlzeit auf den dort vorgesehenen Essensgelegenheiten ein, so unterlag das bis 30. Juni 2020 einem Steuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer. Beim Ladner verblieben somit 6,71 Euro Umsatz je Gericht. Durch die Corona-Steuerhilfegesetze wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Speisen mit Dienstleistungscharakter ermäßigt. Nimmt also nun der gleiche Kunde aktuell das gleiche Gericht mit gleichem Preis im Bistro ein, so verbleiben aufgrund des ermäßigten Steuersatzes 7,47 Euro je Gericht beim Ladner. Dies führt zu einem Mehrumsatz von 0,76 Euro je Gericht.

Keine nachträgliche Korrektur möglich

Wer es versäumt hat, die richtigen Steuersätze in seinen Kassensystemen zu hinterlegen, kann eine zu hoch ausgewiesene Steuer auf den ausgegebenen Kassenbons nicht mehr nachträglich korrigieren. Die zu hoch ausgewiesene und vereinnahmte Steuer ist an das Finanzamt abzuführen.

Nachdem die Abgrenzung von Lieferungen von Speisen mit und ohne Dienstleistungscharakter in der Vergangenheit immer schwierig und zum Teil nicht nachvollziehbar war, ist die Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes sehr zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass diese aktuelle Gesetzesänderung zu einer dauerhaften wird.

Prisca Wende

Steuerberaterin
www.moertl-wende.de

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