Bisher war es nur unter strengen Voraussetzungen möglich, das sogenannte Arbeitszimmer geltend zu machen, denn das klassisch steuerlich anerkannte Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellen. Der Raum darf nur ausschließlich für berufliche beziehungsweise betriebliche Zwecke genutzt werden, und die Kosten sind einzeln nachzuweisen.
Aufgrund dieser Voraussetzungen war und ist ein Ansatz in der Regel kaum möglich und zusätzlich muss man als Gewerbetreibender bei Eigentum zusätzlich darauf achten, dass kein steuerverstricktes Betriebsvermögen geschaffen wird.
Seit dem 1. Januar 2023 ist es nun möglich, dass Arbeitnehmer, Selbstständige oder Gewerbetreibende einen pauschalen Betrag von 6 Euro (maximal 1.260 Euro pro Jahr) für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird oder dort kein Arbeitsplatz vorhanden ist, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgabe pauschal abziehen.
Mehrere Einkünfte werden aufgeteilt
Übt der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten aus, so darf er übergreifend insgesamt nur maximal 1.260 Euro pro Jahr geltend machen. Die Summe von 1.260 Euro ist dann auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen.
Diese Pauschale gilt pro Steuerpflichtigen. Leben in einem Haushalt zwei steuerpflichtige Personen, so kann die Pauschale für einen Haushalt zweimal geltend gemacht werden.
Beispiel für einen Zwei-Personen-Haushalt:
In einem Hausstand lebend, betreibt die Ehefrau ein Ladengeschäft (ohne Büroräume) und der Ehemann ist freiberuflich von zu Hause tätig. In der Wohnung gibt es im Wohnzimmer einen Schreibtisch mit einem PC. Die Ehefrau verrichtet nach dem Arbeitstag im Laden (dort gibt es keinen Büroraum) am Nachmittag noch ihre Verwaltungstätigkeiten für den Betrieb von Zuhause aus und der Ehemann übt von dort aus ganzjährig seine freiberufliche Tätigkeit aus.
Bisher konnten schon mangels eines abgegrenzten Raumes, der ausschließlich für die beruflichen Zwecke genutzt wird, keine Raumkosten geltend gemacht werden. Nun ist es möglich, dass folgende Pauschalen ohne weitere Nachweise angesetzt werden:
- Ehefrau: maximal 210 Tage à 6 Euro = 1.260 Euro
- Ehemann: maximal 210 Tage à 6 Euro = 1.260 Euro
- Steuerersparnis bei Höchststeuersatz: rund 1.058 Euro (2.520 Euro x 42 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag)
Prisca Wende
Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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