Bioläden können Spenden für gemeinnützige Zwecke oder an politische Parteien von der Steuer absetzen. Prisca Wende erklärt, welche Unterschiede es dafür bei der jährlichen Steuererklärung zu beachten gibt.
Gemeinnützige Spende
Grundsätzlich sind Spenden Aufwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/ EWR-Ausland. Diese kommen sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Einkommensteuer steuermindernd zum Abzug. Die Höhe der Abzugsfähigkeit ist in dem jeweiligen Jahr auf 20 Prozent des gewerbesteuerlichen Gewinns beziehungsweise auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer gedeckelt. Übersteigende Beträge können auf Folgejahre vorgetragen werden.
Beispiel
Getätigte Spende an gemeinnützigen Naturschutzmusterbund e. V. in Höhe von 1.000 Euro:
- Steuerminderung = Gewerbesteuer + Einkommensteuer (individueller Steuersatz)
- Geschätzt bei einem Einkommensteuersatz von 35 Prozent = 350 Euro Steuerersparnis
- Grundsätzlich gilt, umso höher das Einkommen ist, umso höher ist der anzuwendende Steuersatz und somit umso höher ist die Steuerersparnis, die sich aus der Spende ergibt.
Spende an eine politische Partei
Diese werden bis zu einem Betrag von 1.650 Euro / 3.300 Euro (bei Ehegatten) direkt zu 50 Prozent bei der Einkommensteuer abgezogen. Bei der Gewerbesteuer haben sie keine Auswirkung. Bedingt durch den direkten Abzug spielt der individuelle Einkommensteuersatz keine Rolle. Egal wie hoch das Einkommen und der Steuersatz sind, sobald eine Steuerbelastung vorliegt, kann sie in Höhe von 50 Prozent der politischen Spende reduziert werden.
Beispiel
Spende an politische Partei in Höhe von 1.000 Euro:
- Zwar hat diese Spende gewerbesteuerlich keine Auswirkung, jedoch gleicht sich dies in der Regel durch die Anrechnung der festgestellten Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wieder aus.
- Bei der Einkommensteuer kommt es zu einer direkten Kürzung der Steuerlast in Höhe von 500 Euro (= 50 Prozent der politischen Spende).
Ab einer Spende von 300 Euro (bis einschließlich 2020: 200 Euro) verlangt das Finanzamt immer eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Vordruck. Unter 300 Euro (bis einschließlich 2020: 200 Euro) kann der Nachweis zum Beispiel durch Kontoauszug erbracht werden.
Tipp
Ab einer Spende von 300 Euro (bis einschließlich 2020: 200 Euro) verlangt das Finanzamt immer eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Vordruck. Unter 300 Euro (bis einschließlich 2020: 200 Euro) kann der Nachweis zum Beispiel durch Kontoauszug erbracht werden.
Prisca Wende, Steuerberaterin
www.moertl-wende.de
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