Biohandel

Erfolgreich mit Bio handeln.

Nachhaltigkeitskommunikation

Ein Leitfaden gegen die Verunsicherung

Spätestens Ende September des kommenden Jahres müssen die Mitgliedstaaten die neue Anti-Greenwashing-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen. Auf was Bio-Lebensmittelbetriebe künftig achten müssen, erklärt die AöL mit einem Kommunikationsleitfaden.

Über 50 Prozent der gemachten Umweltaussagen sind nur vage, irreführend oder unfundiert, hat eine Studie der EU-Kommission ergeben. Etwa 40 Prozent der Produktaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „fair gehandelt“ werden demnach von den Herstellern nicht oder nur unzureichend belegt. Dieses als „Greenwashing“ bekannte Phänomen untergräbt nicht nur das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern benachteiligt auch Unternehmen, die in Nachhaltigkeit investieren.

Die Europäische Union hat darauf mit der EmpCo-Richtlinie (2024/825) zur Stärkung der Verbraucher in Richtung eines grünen Wandels (Empowering Consumers) reagiert, die ab dem 27. September 2026 in Kraft tritt. Der neue Rechtsakt regelt unter anderem die Verwendung von Umweltaussagen sowie Nachhaltigkeitssiegeln und wird in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt werden. 

Deutlich strengere Regeln

Damit kommen auf Lebensmittelunternehmen deutlich strengere Anforderungen zu. Erfasst sind sämtliche Geschäftspraktiken im B2C Bereich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher steht. Das betrifft etwa Produktverpackungen, Webseiten, soziale Medien, grafische Darstellungen, Marken- und Produktnamen und Siegel.

Was also sieht die künftige Regelung insbesondere in Bezug auf die Werbung für ökologisch erzeugte Lebensmittel vor? Und welche Voraussetzungen sind künftig bei der Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten zu beachten? Für alle Unternehmen, die sich diese Fragen stellen, hat die Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller innen und -hersteller (AöL) gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei Meisterernst einen Kommunikationsleitfaden mit zahlreichen Praxisbeispielen zur Umsetzung der Richtlinie entwickelt. „Unser Leitfaden hilft Unternehmen, Stolpersteine zu vermeiden und Möglichkeiten zu erkennen. Insbesondere für Bio-Produkte, die wissenschaftlich evidente Umweltleistungen aufgrund ihrer klar definierten Standards kommunizieren können“, sagt Simone Gärtner, Expertin für Recht und Internationales bei der AöL.

Sonderfall „bio“

Unternehmen müssen künftig offenlegen, worauf sich eine Umweltaussage bezieht, wie die behauptete Wirkung entsteht und in welchem Abschnitt des Produktlebenszyklus sie anfällt. Allgemeine Aussagen ohne diese Einordnung sind grundsätzlich verboten – es sei denn, es liegt eine nachweislich herausragende Umweltleistung vor. 

Ein Sonderfall dürfte Bio sein, heißt es im Leitfaden der AöL. Die Rechtsexperten kommen darin zu dem Schluss, dass Lebensmittel, die gemäß der EU-Öko-Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, „als Produkte mit einer anerkannten, hervorragenden Umweltleistung gelten könnten“. Gestützt wird diese Annahme vom deutschen Gesetzgeber: Dort wird die EU-Öko-Verordnung als hinreichende Begründung für anerkannte hervorragende Umweltleistungen eingestuft.

Wegweiser im Rechtslabyrinth der Umweltkommunikation

Der Leitfaden zur Nachhaltigkeitskommunikation enthält unter anderem:

  • Erklärungen der neuen Rechtsbegriffe inklusive rechtlicher Einordnung
  • Beispiele, wie Aussagen künftig zulässig sind
  • Hinweise zu Nachhaltigkeitssiegeln, insbesondere für private Bio-Verbände
  • Orientierungshilfen wie ein Claim-Selbsttest und ein kompaktes Factsheet
  • Handlungsempfehlungen, wie Unternehmen ihre Kommunikation rechtzeitig anpassen
Der AöL-Kommunikationsleitfaden als PDF

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