Biohandel

Wissen. Was die Bio-Branche bewegt

Steuer & Recht

Diese steuerlichen Änderungen kommen zum Jahreswechsel

Zum 15. Dezember 2023 ist die Verabschiedung der neuen Steuergesetze im Bundesrat geplant. Diese beinhalten zahlreiche Änderungen. Was sich für Unternehmer ändert:

  • Beim Erwerb eines reinen Elektroautos ist im Rahmen der Einkommensteuer/Lohnsteuer nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Ab dem 1. Januar 2024 darf der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs maximal 80.000 Euro betragen.
  • Ebenfalls ab dem 1. Januar 2024 können bei sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgütern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 1.000 Euro betragen.
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Aufgrund der Höhe und der Abschreibungsdauer von fünf Jahren, hatte diese Regelung in der Praxis keine Relevanz. Ab 2024 soll die Anhebung der Betragsgrenze auf 5.000 Euro erfolgen und die Auflösungsdauer auf drei Jahre verringert werden.
  • Die mit Corona wieder eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Diese soll nun wieder eingeführt werden, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
  • Neben diesen Abschreibungsmöglichkeiten, gibt es für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 noch eine Sonderabschreibungsmöglichkeit in Höhe von 50 Prozent (bisher 20 Prozent). Voraussetzung ist allerdings, dass der Betrieb im Vorjahr die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten hat.
  • Ist ein Unternehmer mehr als acht Stunden betrieblich außer Haus, zum Beispiel bei Messebesuchen, so kann er Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd geltend machen oder seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer Reisekotenabrechnung steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten:
  • Für jeden Tag bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte: 30 Euro
  • Für den An- oder Abreisetag mit anschließender oder vorhergehender Übernachtung: jeweils 15 Euro
  • Für jeden Tag bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte: 15 Euro
  • Betriebsveranstaltungen sollen ab 1. Januar 2024 nicht als geldwerter Vorteil gelten, sofern Sie den Betrag je Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen von 150 Euro (bis einschließlich 31. Dezember 2023: 110 Euro) nicht übersteigen.

„Da viele Änderungen auch noch kurzfristig wieder geändert werden, sollten Sie die Regelungen immer auf Aktualität prüfen.“

Prisca Wende, Steuerberaterin
Mehr zu den Themen

Kommentare

Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.

Weiterlesen mit BioHandel+

Melden Sie sich jetzt an und lesen Sie die ersten 30 Tage kostenfrei!

  • Ihre Vorteile: exklusive Berichte, aktuelles Marktwissen, gebündeltes Praxiswissen - täglich aktuell!
  • Besonders günstig als Kombi-Abo: ausführlich in PRINT und immer aktuell mit ONLINE Zugang
  • Inklusive BioHandel e-Paper und Online-Archiv aller Printausgaben beim ONLINE Zugang
Jetzt 30 Tage für 0,00 € testen
Sie sind bereits Abonnent von BioHandel+? Dann können Sie sich hier anmelden.

Auch interessant: