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Steuertipp

Die neue Aktivrente kurz erklärt

Die Aktivrente bringt seit Januar einen steuerlichen Freibetrag für Arbeitnehmer. Er richtet sich an Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchten. Das Wichtigste im Überblick.

Mit der Aktivrente wurde am 01.01.2026 ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmer eingeführt. Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Wer profitiert?
    Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre) weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bleiben möchten. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Land- und Forstwirte sowie Minijobber, außer sie nehmen eine nichtselbstständige Tätigkeit an.
  • Steuerliche Behandlung
    Ein Betrag von bis zu 2.000 Euro monatlich – aus dem Arbeitsentgelt – ist steuerfrei. Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Freibetrag. Er gilt also pro Monat und kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Und was wirklich positiv ist: Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöhen also nicht den Steuersatz für andere Einkünfte. Ein Überschreiten der 2.000 Euro führt nicht zu einer kompletten Steuerpflicht (keine Freigrenze, sondern ein Freibetrag) und Verdienste über 2.000 Euro im Monat sind regulär steuerpflichtig.

Die Aktivrente schafft einen steuerlichen Anreiz, auch nach dem Renteneintrittsalter weiterzuarbeiten.

Prisca Wende, Steuerberaterin
  • Sozialversicherung
    Das Arbeitsentgelt bleibt trotz Steuerfreiheit sozialversicherungspflichtig. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin im vollen Umfang zu zahlen. Arbeitgeber führen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
  • Praktische Umsetzung
    Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Im Lohnkonto sind die steuerfreien Beträge aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Bei mehreren Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird; diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf andere Monate ist ausgeschlossen.

Fallbeispiel 

Ein Arbeitnehmer, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, verdient folgende Arbeitsentgelte:

-Januar: 1.600 Euro komplett steuerfrei
-Februar: 2.400 Euro (davon sind 400 Euro steuerpflichtig)

Verdient er in einem Monat weniger, verfällt der nicht genutzte Freibetrag. Verdient er mehr, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Welche Unterlagen benötigt der Arbeitgeber?

  1. Nachweis über das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. B. Rentenbescheid, Altersnachweis, Geburtsdatum).
  2. Bei Steuerklasse VI: Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen wird (Beleg zum Lohnkonto).
  3. Übliche lohnsteuerliche Unterlagen (ELStAM-Daten, Sozialversicherungsnachweise).
  4. Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, wenn er noch freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leisten möchte.

Wichtiger Hinweis:

Steuerfreie Lohnzahlungen bei der Aktivrente sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Steuerbescheinigung auszuweisen.

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