Update: Dieser Artikel wurde am 30.06.2025 mit einer Stellungnahme von Salus ergänzt (siehe Textende)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass pflanzliche Arzneitees kein EU-Bio-Logo tragen dürfen. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen den Teeherstellern Salus und Astrid Twardy. Salus hatte seinen Salbeitee als traditionelles pflanzliches Arzneimittel in Apotheken und Drogerien verkauft und auf der Verpackung das EU-Bio-Siegel verwendet. Twardy sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Verwendung des Logos auf Arzneimitteln nach Ansicht des Unternehmens unzulässig sei.
Nachdem der Fall zunächst in Düsseldorf vor dem Landgericht und dem Oberlandgericht (OLG) verhandelt wurde und Salus der Vertrieb des Tees mit Bio-Logo untersagt wurde, stellte der EuGH nun fest: Arzneitees, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, dürfen grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in Verkehr gebracht werden. Als Arzneimittel fallen sie nämlich ausschließlich unter die EU-Regelung über Arzneimittel und nicht unter die der EU-Bio-Verordnung.
In einem zweiten Schritt bewertete der EuGH die Verpackungskennzeichnung nach dem Arzneimittelrecht. Dieses erlaubt nur zusätzliche Hinweise auf der Verpackung, wenn sie für den Patienten von Bedeutung sind und keinen Werbeeffekt entfalten. Das EU-Bio-Logo sei zwar ein Hinweis auf ökologische Qualität, liefere jedoch keine Informationen zu Wirkung, Dosierung oder Sicherheit des Arzneimittels. Da es sich um ein frei verkäufliches Arzneimittel handele, könne das Siegel als Kaufanreiz dienen – was laut Gericht unzulässig ist.
Urteil schafft klare Trennung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln
„Die Entscheidung legt klare Grenzen fest“, schreibt Rechtsanwalt Christian Solmecke in einem Beitrag auf der Webseite der Kanzlei WBS Legal. „Unternehmen, die z.B. ihre Kräutertees weiterhin als Arzneimittel vertreiben, dürfen das EU-Bio-Emblem nicht mehr ohne behördliche Sondergenehmigung nutzen.“
Eine solche Genehmigung könne dann ausgesprochen werden, wenn „die zuständige Zulassungsbehörde aufgrund wissenschaftlicher Daten feststelle, dass Wirkstoffe aus ökologischem Landbau die therapeutische Wirkung oder Verträglichkeit des Arzneimittels verbessern würden“, so Solmecke. Damit liegt die Beweislast bei den Herstellern, die konkret nachweisen müssen, dass der ökologische Ursprung medizinisch relevant ist.
„Wer den ökologischen Ursprung herausstellen möchte, muss die Produkte als Lebensmittel einordnen und dabei alle arzneilichen Aussagen streichen“, schreibt Solmecke weiter. Dadurch werde eine klare Trennung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln im Hinblick auf Bio-Kennzeichnung geschaffen. „Wenn ein Tee als Arzneimittel angeboten wird, steht seine therapeutische Wirkung im Vordergrund, nicht die landwirtschaftliche Herkunft der Pflanzen“, erklärt Solmecke.
Salus setzt weiter auf zertifizierte Bio-Rohstoffe
Dem Rechtsanwalt zufolge werde das OLG Düsseldorf nun prüfen, ob Salus für einzelne Tees, die ebenfalls als traditionelle pflanzliche Arzneimittel zugelassen waren, eine Ausnahmegenehmigung erhält. Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen: „Zahlreiche Hersteller von Kräuterarzneien, die mit Bio-Herkunft werben, müssen ihre Etiketten, Beipackzettel und Online-Shops überprüfen“, schreibt Solmecke.
Salus teilte am Montag mit: „Wir bei Salus sind Bio-Unternehmen aus Überzeugung, und das schon deutlich länger, als es dazu verbindliche Regelungen gibt. Daher setzen wir auf zertifizierte Bio-Rohstoffe. Selbst wenn wir auf Arzneimitteln nun nicht mehr darüber sprechen dürfen. Weil es am Ende eben einen Unterschied für Qualität und Umwelt macht, welcher Rohstoff im Produkt steckt.“
Kommentare
Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.