Grundsätzlich beläuft sich in Deutschland die Umsatzsteuer auf 19 Prozent. Für Produkte oder Leistungen, die der Staat als besonders förderungsfähig ansieht, hat er den Umsatzsteuersatz auf 7 Prozent reduziert. Eine abschließende Aufzählung, welche Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, findet man in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.
Prinzipiell kann man sagen, dass Lebensmittel als besonders förderungsfähig angesehen werden und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz) und Getränke dem Steuersatz von 19 Prozent.
Ausnahmen für Wasser und Milch
Jedoch ist es so, dass Milch genauso wie Wasser als Grundnahrungsmittel eine Ausnahme darstellen. Diese wird explizit unter Position der Anlage 2 aufgeführt und unterliegt trotz der Funktion Getränk dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
Hinweis am Rande: Es gilt, sämtliche Getränke, die mehr als 75 Prozent Kuhmilch enthalten, sind ermäßigt. Aber was ist nun mit Sojamilch, Hafermilch, Joghurts, etc…?
Pflanzliche Getränke und pflanzliche Lebensmittel werden unterschiedlich behandelt
Soja-, Hafermilch & Co, sind pflanzliche Getränke. Getränke unterliegen grundsätzlich dem 19-prozentigen Steuersatz. Die Kuhmilch-Ermäßigung greift hier leider nicht.
Und was ist mit den weiteren Lebensmitteln (ohne Getränke) aus Milchersatzprodukten? Sofern diese Produkte in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt werden, unterliegen diese dem ermäßigten Steuersatz.
Somit gilt zum Beispiel für Soja folgendes: Da Soja eine Hülsenfrucht ist, unterliegt sowohl diese selbst, als auch der Soja-Joghurt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Umsatzsteuer. Aber für die Sojamilch gelten 19 Prozent Umsatzsteuer!
„Richten Sie die Kasse Ihres Bistros korrekt ein: Hat der Latte Macchiato einen Milchanteil von mehr als 75 Prozent, müssen Sie nur 7 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterreichen.“
Da im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen diese Sachverhalte immer geprüft werden, sollten Sie unbedingt die Hinterlegung Ihrer Steuersätze in der Kasse prüfen. Ein falscher Steuersatz kann dazu führen, dass Sie entweder generell zu viel Steuer an das Finanzamt abführen oder im Rahmen einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen wegen zu niedriger Abführung befürchten müssen.
In diesem Zusammenhang kommt natürlich auch immer wieder das Thema auf, warum Milchersatzprodukte wie zum Beispiel Sojamilch nicht begünstigt werden. Dies ist aufgrund steigender Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit Kuhmilch eine berechtigte Frage. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die aktuelle Regierung dieser Thematik endlich mal annimmt.
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