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Steuer & Recht

Welche Umsatzsteuer gilt für welche pflanzlichen Ersatzprodukte?

Sojamilch 19 Prozent, Soja-Joghurt 7 Prozent: Das Umsatzsteuergesetz besteuert pflanzliche Getränke höher als Kuhmilch und Wasser. Pflanzliche Lebensmittel hingegen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Ein Überblick.

Grundsätzlich beläuft sich in Deutschland die Umsatzsteuer auf 19 Prozent. Für Produkte oder Leistungen, die der Staat als besonders förderungsfähig an­sieht, hat er den Umsatzsteu­ersatz auf 7 Prozent reduziert. Eine abschließende Aufzäh­lung, welche Produkte dem er­mäßigten Steuersatz unterlie­gen, findet man in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.

Prinzipiell kann man sa­gen, dass Lebensmittel als besonders förderungsfähig angesehen werden und dem ermäßigten Steuersatz unter­liegen (Anlage 2 zum Umsatz­steuergesetz) und Getränke dem Steuersatz von 19 Prozent.

Ausnahmen für Wasser und Milch

Jedoch ist es so, dass Milch genauso wie Wasser als Grund­nahrungsmittel eine Ausnah­me darstellen. Diese wird ex­plizit unter Position der Anlage 2 aufgeführt und unterliegt trotz der Funktion Getränk dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

Hinweis am Rande: Es gilt, sämtliche Getränke, die mehr als 75 Prozent Kuhmilch ent­halten, sind ermäßigt. Aber was ist nun mit Soja­milch, Hafermilch, Joghurts, etc…?

Pflanzliche Getränke und pflanzliche Lebensmittel werden unterschiedlich behandelt

Soja-, Hafermilch & Co, sind pflanzliche Getränke. Geträn­ke unterliegen grundsätzlich dem 19-prozentigen Steuer­satz. Die Kuhmilch-Ermäßi­gung greift hier leider nicht.

Und was ist mit den weiteren Lebensmitteln (ohne Geträn­ke) aus Milchersatzproduk­ten? Sofern diese Produkte in der Anlage 2 zum Umsatz­steuergesetz aufgeführt wer­den, unterliegen diese dem ermäßigten Steuersatz.

Somit gilt zum Beispiel für Soja folgendes: Da Soja eine Hülsenfrucht ist, unterliegt sowohl diese selbst, als auch der Soja-Joghurt dem ermä­ßigten Steuersatz von 7 Pro­zent Umsatzsteuer. Aber für die Sojamilch gelten 19 Pro­zent Umsatzsteuer!

„Richten Sie die Kasse Ihres Bistros korrekt ein: Hat der Latte Macchiato einen Milchanteil von mehr als 75 Prozent, müssen Sie nur 7 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterreichen.“

Prisca Wende, Steuerberaterin

Da im Rahmen von Um­satzsteuerprüfungen diese Sachverhalte immer geprüft werden, sollten Sie unbedingt die Hinterlegung Ihrer Steuer­sätze in der Kasse prüfen. Ein falscher Steuersatz kann dazu führen, dass Sie entweder generell zu viel Steuer an das Finanzamt abführen oder im Rahmen einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen wegen zu niedriger Abführung befürch­ten müssen.

In diesem Zusammenhang kommt natürlich auch immer wieder das Thema auf, warum Milchersatzprodukte wie zum Beispiel Sojamilch nicht be­günstigt werden. Dies ist auf­grund steigender Unverträg­lichkeiten im Zusammenhang mit Kuhmilch eine berechtig­te Frage. Es bleibt also abzu­warten, ob sich die aktuelle Regierung dieser Thematik endlich mal annimmt.

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