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Urteil

Algenkalzium in Sojadrinks ist unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Bio-Lebensmittel nicht mit Algenkalzium angereichert werden dürfen. Das Urtel untersagt eine lange übliche Praxis. Doch gravierende Folgen dürfte es nicht haben.

Pflanzendrinks werden oft mit Calcium angereichert, damit sie ähnlich hohe Werte des Mineralstoffs aufweisen wie Kuhmilch. Da Bio-Lebensmitteln keine eigens hergestellten Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen, haben sich die Hersteller anders beholfen. Sie gewannen aus den Kalkablagerungen der Meeresalge Lithothamnium Calcareum ein Pulver, das aus Calcium‑ und Magnesiumcarbonat besteht und fügten dies ihren Produkten zu. Die Algen zählen als nicht-ökologische pflanzliche Zutat und die dürfen Bio-Lebensmitteln bis zu einer Menge von fünf Prozent zugegeben werden.

15 Jahre durch die Instanzen

Zahlreiche Hersteller verkaufen derart angereicherte Produkte seit Jahren ohne Beanstandung. Doch die nordrhein-westfälische Lebensmittelbehörde LANUV sah das anders und verhängte bereits 2005 gegen den Hersteller Natumi ein Bußgeld, worauf hin Natumi gerichtlich klären lassen wollte, ob der Algenzusatz erlaubt sei. In letzter Instanz legte schließlich das Bundesverwaltungsgericht 2019 dem EuGH die Frage vor, ob ob bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die Alge Lithothamnium calcareum als Zutat verwendet werden darf.

Nein, antwortete nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Eine landwirtschafliche Nicht-Bio-Zutat dürfe nur unter ganz bestimmten Bedingungen eingesetzt werden, etwa wenn ein Lebensmittel anders nicht hergestellt werden könne. Diese Bedingungen seien bei der Alge nicht erfüllt. Zudem war für die Richter offensichtlich, dass die Zugabe des Calciumcarbonatpulvers allein dem Zweck diente, den Calciumgehalt im Lebensmittel zu erhöhen und so das Verbot der Anreicherung von Öko-Lebensmittel zu umgehen. Auf dieser Grundlage muss nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Sachen Natumi gegen LANUV abschließend entscheiden.

Keine gravierenden Folgen für Hersteller

Das Urteil des EuGH bezieht sich auf die alte EU-Öko-Verordnung. „Das neue EU-Biorecht der Verordnung (EU) 2018/848 unterstellt ausdrücklich das Sammeln von Algen und Teilen von Algen der Biozertifizierung“, schreibt der am Verfahren nicht beteiligte Rechtsanwalt Hans Peter Schmidt. Aus seiner Sicht bezieht sich der Begriff „Teile von Algen“ auch auf das Kalkskelett der Lithothamnium Calcareum. Das Sammeln von Lithotamnium, beispielsweise an der Nordwestküste von Island, müsse also ab Ende 2021 ebenso biozertifziert werden wie die Wildsammlung von Kräutern oder Beeren. Und als Bio-Zutat dürfe das Algenpulver in Hafer- oder Sojagetränken sehr wohl eingesetzt werden. Demnach würde sich für die Anbieter von Produkten mit Algen-Calcium bis zur abschließenden Entscheidung des BVerwG nichts ändern und bis dahin wäre wohl schon die neue Bio-Verordnung in Kraft.

In der Stellungnahme der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, die das LANUV vor dem EuGH vertrat, liest sich das anders. Aus deren Sich hat das Urteil grundsätzlich klargestellt, „dass in Zweifelsfällen letztlich der Verwendungszweck dafür maßgebend sein kann, ob der Zusatz eines bestimmten Stoffs in Bioprodukten zulässig ist“. Demzufolge wäre eine Anreicherung auch durch eine Bio-Zutat untersagt. Wer Recht hat entscheidet womöglich erneut der EuGH.

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