In den Teilen 1 und 2 unserer Serie wurden der Behindertenpauschbetrag und der Ansatz allgemeiner Krankheitskosten in der Steuererklärung erläutert. Hat ein Kind eine Behinderung oder ist chronisch krank, steht auch ihm ein Behindertenpauschbetrag zu. Solange das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt, kann der Betrag per Antrag auf steuerpflichtige Elternteile übertragen werden, die Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld haben.
Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Elternteile aufzuteilen – es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf ein Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Hinweis:
Es ist bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern nicht möglich, dass ein Elternteil den gesamten Pauschbetrag in Anspruch nimmt und der andere die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Einkommensteuererklärung beantragt.
Unabhängig vom Übertrag des Behindertenpauschbetrages können Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen für das betroffene Kind aber nach § 33 EStG abziehen.
„Nimmt ein behindertes oder chronisch krankes Kind seinen Behindertenpauschbetrag nicht in Anspruch, kann er per Antrag auf die Eltern übertragen werden.“
Beispiel:
Die kindergeldberechtigten Eltern eines behinderten Kindes tragen für das Kind laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens sowie für die Pflege.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Die Eltern weisen diese Kosten einzeln nach und beantragen die Berücksichtigung als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Anwendung der zumutbaren Belastung und das Kind macht den Pauschbetrag in seiner eignen Steuererklärung nach § 33b EStG steuerlich geltend.
- Die Eltern machen den Pauschbetrag des Kindes bei sich geltend. Zusätzlich auftretende, mit der Behinderung zusammenhängende Kosten können dann nicht abgesetzt werden.
Achtung:
Überträgt das Kind den Behindertenpauschbetrag auf die Eltern oder einen Elternteil, schließt das die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beim Kind nach § 33 Abs. 1 EStG aus.
Der Übertrag des Behindertenpauschbetrages von dem Kind auf die Eltern ist immer dann sinnvoll, wenn das Kind keine oder nur geringe eigene steuerpflichtige Einkünfte erzielt und die steuerliche Wirkung des Pauschbetrages bei den Eltern daher größer ist.
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